Urteile Arbeitsrecht
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Ein Blick in diese arbeitsrechtliche Urteilssammlung ersetzt keine rechtliche Beratung - für konkrete Fragestellungen wenden Sie sich bitte in unserem Büro an:

Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt - Mediator ............
Fachanwalt für Medizinrecht und Steuerrecht
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+++ Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden +++
LAG Baden-Württemberg - ArbG Mannheim
28.1.2015
13 TaBV 6/14
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden
1. Die zeitliche Begrenzung des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen.

2. Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=9034

+++ Versetzung einer Arbeitnehmerin durch Zuweisung eines anderen Tätigkeitsfeldes +++
LAG Baden-Württemberg - ArbG Mannheim
21.1.2015
13 Sa 72/14

Versetzung einer Arbeitnehmerin durch Zuweisung eines anderen Tätigkeitsfeldes

1. Die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO durch den Arbeitgeber muss billigem Ermessen entsprechen.

2. Billiges Ermessen erfordert unter anderem die Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Sinne von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=9033

+++ Tarifauslegung - Kalendertag - Bezahlung von Bereitschaftsdiensten +++
Sächsisches LAG - ArbG Chemnitz
10.7.2014
1 Sa 106/14

Tarifauslegung - Kalendertag - Bezahlung von Bereitschaftsdiensten

1. Die Auslegung des § 18 Abs 3 S 1 Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH vom 25.06.2007 (MTV DTTS) ergibt, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 30,00 € kalendertäglich unabhängig von der Dauer des Bereitschaftsdienstes

besteht.

2. Ausgehend vom Wortlaut, aber auch vom Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der Regelung, ist mit Kalendertag der jeweils im Kalender festgelegte Tag in der Zeitspanne von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr gemeint.

TVG § 1
BGB § 611
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=9032

+++ Bezugnahme auf Tarifvertrag - Tarifdynamik - Personalüberleitungsvertra +++
Sächsisches LAG - ArbG Leipzig
10.7.2014
1 Sa 36/14

Bezugnahme auf Tarifvertrag - Tarifdynamik - Personalüberleitungsvertrag

1. Die Auslegungsregelung zur Feststellung einer Gleichstellungsabrede ist aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln von sog. Altverträgen anzuwenden, das heißt auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 vereinbart worden sind.

2. Im Falle einer Änderung eines Altvertrages nach dem 1. Januar 2002 kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für Neu- oder für Altverträge maßgeblich sind, darauf an, ob die Klausel im Änderungsvertrag zum Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen

Willensbildung der hieran beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist.

3. Zur Frage, ob sich aus einem Personalüberleitungsvertrag ein Anspruch auf Gewährung einer Tarifdynamik ergibt.

TVG § 1
BGB § 133, § 157
TVöD-V,
BAT
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=9031

+++ Wertfestsetzung - mehrere Abmahnungen +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
29.12.2014
17 Ta (Kost) 6128/14

Wertfestsetzung - mehrere Abmahnungen

1) Der Streit über eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen. Ob gleiche oder änliche Pflichtenverstöße bereits abgemahnt wurden ist dabei ohne Belang.

2) Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden höchstens mit dem Vierteljahresverdienst bewertet.

GKG § 4
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=9030

+++ Arbeitszeitkonto +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
17.12.2014
15 Sa 982/14
(15 Sa 1538/14)

1. Der zwischen den BZA und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene MTV Zeitarbeit vom 22.07.2003 erlaubt es nicht, auf ein Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeiten bestehen.

2. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam.

AÜG § 11 Abs 4 S 1
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=9029

+++ Nach § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Cottbus
19.12.2014
2 Sa 1846/14

Nach § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein.
Eine Kündigung, die nach Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes gem. § 88 SGB IX per Einschreiben/Empfangsbekenntnis mit Rückschein aber vor dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post ausgesprochen wird, ist nach der vorherigen Zustimmung gem. § 85 Abs. 1 SGB IX und damit wirksam ausgesprochen.

SGB 9 § 85, § 88
VwZG § 4
VwZG BB § 1
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+++ Vollstreckungsrecht +++
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
31.5.2012
3 AZB 29/12

Zwangsvollstreckung - Prozessvergleich - Übertragung einer Direktversicherung

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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8412

+++ Wirksamkeit einer Befristung - Vereinbarkeit der Neuregelung des § 14 Abs. 2 TzBfG mit dem Gemeinschaftsrecht +++
Sächsisches LAG - ArbG Leipzig
23.2.2012
9 Sa 448/11

Wirksamkeit einer Befristung - Vereinbarkeit der Neuregelung des § 14 Abs. 2 TzBfG mit dem Gemeinschaftsrecht

Die Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG ist europarechtskonform. Sie berücksichtigt die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes aus der sog. Mangold-Entscheidung (Urteil vom 22.11.2005 - C 144/04 -, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2000/78/EG und verstößt daher nicht gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG.

TzBfG § 14 Abs 3
EGRL 78/2000
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8411

+++ Anhörungsrüge § 78a ArbGG - Beschneidung der Rechtsverfolgung - unzutreffende Entscheidung - Verletzung rechtlichen Gehörs +++
Sächsisches LAG - ArbG Leipzig
17.2.2012
4 Ta 310/11

Anhörungsrüge § 78a ArbGG - Beschneidung der Rechtsverfolgung - unzutreffende Entscheidung - Verletzung rechtlichen Gehörs

Bei einer Gehörsrüge nach § 78 a ArbGG geht es nicht um eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist auf die Frage beschränkt, ob der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Die Erwägung, ob eine angegriffene Entscheidung unzutreffend ist und die Rechtsverfolgung beschneidet, trägt die Gehörsrüge nicht.

ArbGG § 78a Abs 1 S 1
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8410

+++ Streitwertfestsetzung - Änderungskündigung - Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt +++
Sächsisches LAG - ArbG leipzig
23.5.2012
4 Ta 103/12

Streitwertfestsetzung - Änderungskündigung - Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt

Eine Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung ist regelmäßig mit zwei Monatsgehältern zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer den Vorbehalt gem. § 2 KSchG erklärt hat (im Anschluss an die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf v. 16.10.2006 - 6 Ta 491/05 -; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer).

GKG § 42 Abs 3 S 1
ZPO § 3
KSchG § 2
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8409

+++ Leiharbeiter +++
Sächsisches LAG - ArbG Chemnitz
17.4.2012
1 Sa 53/12

Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches im Betrieb des Entleihers gezahltes Entgelt - Bezugnahmeklausel - Ausschlussfrist - Tariffähigkeit der CGZP

AÜG § 10 Abs 4, § 9 Nr 2
BGB § 305ff, § 199 Abs 1


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8408

+++ Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 TV-L +++
LAG Niedersachsen
11.5.2012
12 Sa 1398/11

Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 TV-L

1. Nach § 20 Abs. 1 TV-L erhalten Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, die der Höhe nach in Abs. 2 geregelte Jahressonderzahlung grundsätzlich ungekürzt.

2. Der in § 20 Abs. 4 TV-L geregelte Kürzungstatbestand enthält hierzu eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.

3. Dem Wortlaut nach sieht § 20 Abs. 4 TV-L eine Kürzung nur vor, wenn der Beschäftigte in einigen Monaten des Jahres (überhaupt) keinen Entgeltanspruch hat. Danach wird weder auf Entgeltansprüche gegenüber demselben Arbeitgeber noch aus demselben Arbeitsverhältnis abgestellt.

4. Eine systematische Auslegung gebietet jedoch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 4 TV-L auf die Fälle, in denen zwar ganzjährig ein Entgeltanspruch besteht, dieser sich jedoch gegen verschiedene Arbeitgeber richtet. In diesen Fällen führen alle Monate, in denen kein Entgeltanspruch gegenüber dem am 1. Dezember maßgeblichen

Vertragsarbeitgeber besteht, zur anteiligen Kürzung der Jahressonderzahlung.

5. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 4 TV-L auf Fälle, in denen ein Entgeltanspruch zwar gegenüber demselben Arbeitgeber besteht zu welchem jedoch mehrere zeitlich nicht unmittelbar aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse bestanden, ist weder geboten noch zulässig.

TV-L § 20
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8407

+++ Einigungsstelle +++
LAG Niedersachsen - ArbG Osnabrück
11.5.2012
6 TaBV 5/12

1. Nach § 2 Nr. 3 C) LTV der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Niedersachsen vom 11.01.1985 sind die Betriebsparteien dazu verpflichtet, vor Anrufung des Arbeitsgerichts wegen Ein-/Umgruppierung eines Mitarbeiters die Tarifvertragsparteien einzuschalten und falls danach eine Beilegung der Meinungsverschiedenheiten nicht erreicht werden konnte, die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG anzurufen.

2. Diese Verpflichtung besteht nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 2 Nr. 3 b) LTV beim Arbeitgeber oder Betriebsrat eine Änderung seiner Ein- oder Umgruppierung begehrt hat und es insoweit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat kommt, sondern auch wenn Auslöser für die Meinungsverschiedenheiten ein

Antrag des Arbeitgebers an den Betriebsrat auf Zustimmung zur Eingruppierung eines bestimmten Arbeitnehmer/in ist.

3. Solange der Arbeitgeber diesen tarifvertraglich vorgegebenen Weg zur Lösung der Meinungsverschiedenheiten nicht absolviert hat, ist sein gerichtlicher Antrag auf Zustimmungsersetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8406

+++ Zwangsvollstreckung - Erteilung von Lohnabrechnungen +++
LAG Köln - ArbG Köln
18.5.2012
12 Ta 47/12

Zwangsvollstreckung - Erteilung von Lohnabrechnungen

1. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme verpflichtet den Schuldner zur Duldung der in diesem Zusammenhang vom Gläubiger zu treffenden Maßnahmen. Im Falle der Vollstreckung einer Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung kann sich daraus die Pflicht des Schuldners zur Überlassung von Unterlagen und Arbeitsmöglichkeiten und die Gewährung

des Zutritts zu seinen Wohn- und Geschäftsräumen ergeben.

2. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen besteht nicht.

3. Eine vorbeugende Durchsuchungsanordnung ist vom Vollstreckungsgericht grundsätzlich nicht zu erlassen; sie ist ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn der Schuldner die Durchsuchung bereits verweigert hat oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner seine Einwilligung zur Durchsuchung verweigern wird.

ZPO § 887


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8405

+++ Betriebsrat +++
LAG Hamm - ArbG Dortmund
4. 5.2012
13 TaBV 80/11

Ausschluss; Betriebsrat; Betriebsratsmitglied; grobe Verletzung; Amtspflichten

BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 1


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8404

+++ Arbeitnehmereigenschaft +++
LAG Hamm - ArbG Bielefeld
14.5.2012
2 Ta 668/11

Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger; Objektive Kriterien der Vertragsdurchführung entscheidend. Wille der Parteien, den Dienstnehmer das alleinige wirtschaftliche Risiko zu tragen, unbeachtlich


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8403

+++ Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss +++
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
18.6.2012
4 Ta 14/12

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben - Einrede der Schlechterfüllung - Einwand der nicht wirksamen Erteilung eines Auftrags

1. Soweit im Festsetzungsverfahrens solche Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, darf und muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG als unzulässig ablehnen.

2. Wird nachvollziehbar im Einzelnen behauptet, der Rechtsanwalt habe den Vertrag schlecht erfüllt, stellt dies meist einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar. Die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist durch Verschulden des Rechtsanwalts ist regelmäßig eine Schlechterfüllung.

3. Die Behauptung, dass persönlich überhaupt kein wirksamer Auftrag erteilt worden sei, stellt ebenfalls einen nicht gebührenrechtlichen Einwand dar.

ZPO § 104 Abs 3 S 1, § 567, § 569
RPflG § 11 Abs 1
RVG § 11 Abs 5 S 1
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=8402

 

+++ Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Vertrauensschutz +++
BAG - LAG Düsseldorf
24.3.2011
6 AZR 765/09

Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Vertrauensschutz


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7868

+++ Besitzstandszulage, kinderbezogene Entgeltbestandteile, Teilzeitbeschäftigte +++
Sächsisches LAG - ArbG Bautzen
13.4.2011
2 Sa 623/10

Besitzstandszulage, kinderbezogene Entgeltbestandteile, Teilzeitbeschäftigte

Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L/Veränderung des Beschäftigungsumfanges/individuelle Vereinbarung i. S. d. § 24 Abs. 2 TVÜ-L/schrittweise Rückkehr von Lehrkräften des Freistaates Sachsen in die Vollbeschäftigung/Anschlussberufung wahlweise neben Urteilsergänzung

Die zwischen Tarifparteien vereinbarte schrittweise Rückkehr von Lehrkräften des Freistaates Sachsen in die Vollbeschäftigung führt nicht zu einer Neuberechnung und Kürzung der Besitzstandszulage aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L i. V. m. § 24

Abs. 2 TV-L.


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+++ Beschlussverfahren - Einstweilige Verfügung - Untersuchungsgrundsatz +++
LAG Nürnberg - ArbG Weiden
8.2.2011
6 TaBVGa 17/10

Beschlussverfahren - Einstweilige Verfügung - Untersuchungsgrundsatz

1. Entscheidungen des Wahlvorstandes können im Wege einstweiliger Verfügung vor den Arbeitsgerichten angegriffen werden, wenn schwerwiegende Mängel vorliegen, die mit größter Wahrscheinlichkeit zur Anfechtbarkeit der Wahl führen würden.

2. Ein solcher Verstoß kann auch in der fehlerhaften Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen oder in der fehlerhaften Bestellung des Wahlvorstandes liegen.

3. Zwar gilt auch für das Verfügungsverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dieser ist allerdings im Hinblick auf das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgte Ziel, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, eingeschränkt. Es hat eine Abwägung stattzufinden, die einerseits den Aufwand der nötigen Ermittlungen, andererseits die Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahme und die Schwere der mit Erlass oder Nichterlass der einstweiligen Verfügung befürchteten Nachteile für die Beteiligten berücksichtigt.

4. Steht die Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand nicht mit größter Wahrscheinlichkeit fest, so haben die Unternehmen, die nach Ansicht des Wahlvorstands einen gemeinsamen Betrieb führen, die benötigten Auskünfte zur Erstellung der Wählerliste zu geben.

WO-BetrVG § 2 Abs 2
BetrVG § 1 Abs 2, § 21a
ArbGG § 83 Abs 1 S 1, § 85 Abs 2 S 2


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7862

+++ Streitwertfestsetzung - Bestandsstreit - Vergütungsanspruch - Verrechnung bei wirtschaftlicher Identität +++
LAG Nürnberg - ArbG Nürnberg
2.2.2011
4 Ta 189/10

Streitwertfestsetzung - Bestandsstreit - Vergütungsanspruch - Verrechnung bei wirtschaftlicher Identität

Werden in einem Bestandsstreit der Parteien zusätzlich Vergütungsansprüche als Annahmeverzugslohn für Zeiten nach dem Entlassungstermin eingeklagt, die bereits fällig geworden sind, ist deren Wert gem. § 48 GKG festzusetzen. Eine Verrechnung mit dem nach

§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG festzusetzenden Wert für den Bestandsstreit ist möglich, soweit die Annahmeverzugsansprüche alleine vom Ausgang des Bestandsstreits abhängen (wirtschaftliche Identität).

GKG 2004 § 48, § 42 Abs 3 S 1


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7861

+++ Terminsgebühr vor Einreichung der Klage +++
LAG Nürnberg - ArbG Bamberg
13.1.2011
4 Ta 172/10

Terminsgebühr vor Einreichung der Klage

Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch dann, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlung führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird.

RVG § 11 Abs 1
RVG-VV Teil 3 Vorbem 3 Abs 3


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7860

+++ Vertragliche Ausschlussfrist - gerichtliche Geltendmachung +++
LAG Nürnberg - ArbG Nürnberg
12.1.2011
4 Sa 437/10

Vertragliche Ausschlussfrist - gerichtliche Geltendmachung

Eine durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrte einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine klageweise Geltendmachung verlangt, muss vom Arbeitnehmer nicht ein zweites Mal durch Einreichung einer Zahlungsklage nach rechtskräftigem Abschluss des Bestandsstreits gewahrt werden.


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7859

+++ Befristung - sonstiger Sachgrund - beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden +++
LAG Nürnberg - ArbG Nürnberg
2.3.2011
2 Sa 307/09

Befristung - sonstiger Sachgrund - beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden

Die beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung kann als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen.

TzBfG § 14 Abs 1 S 1


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7858

+++ Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell - Insolvenzsicherung - Absicherung der Aufstockungsbeträge +++
LAG München - ArbG München
12.1.2011
11 Sa 707/10

Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell - Insolvenzsicherung - Absicherung der Aufstockungsbeträge

Das bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell gem. § 8 a Abs. 1 Satz 1 ATG (juris: AltTZG 1996) abzusichernde Wertguthaben umfasst nicht die tariflich oder einzelvertraglich geschuldeten Aufstockungsbeträge im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG für die Freistellungsphase, da der Arbeitnehmer hiermit nicht in Vorleistung tritt.

AltTZG 1996 vom 23.12.2003 § 8a, § 15g, , § 3 Abs 1 Nr 1
SGB IV § 7b Nr 3, § 14


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7857

+++ Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang +++
LAG München - ArbG München
12.1.2011
11 Sa 658/10

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

1. Ein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB ist unzureichend, wenn die zunächst übernehmende Firma nicht hinreichend genau bezeichnet ist, vor allem eine konkrete Anschrift der Übernehmerin fehlt, deren konkrete Bezeichnung zum Übernahmezeitpunkt ebenso wie eine konkrete Information über eine im Informationsschreiben bezeichnete künftige Übernehmerin, einschließlich deren Vertretungsverhältnisse. Eine etwaige spätere Kenntnis des Arbeitnehmers von diesen Umständen ist unerheblich, da eine nacheilende Information insoweit nicht stattfindet. Eine unvollständige Unterrichtung kann zwar vervollständigt

werden, ist aber dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchzuführen und im Falle einer Vervollständigung aus Gründen der Rechtsklarheit auch als solche zu bezeichnen, damit die Arbeitnehmer vom nunmehrigen Beginn der Widerspruchsfrist Kenntnis erlangen.

2. Die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen.

3. Vorliegen des Umstandsmoments der Verwirkung.

BGB § 613a Abs 5, § 613a Abs 6, § 242


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7856

+++ Nachträgliche Klagezulassung - Zugang der Kündigung +++
LAG München - ArbG Regensburg
2.2.2011
11 Sa 17/10

Nachträgliche Klagezulassung - Zugang der Kündigung

1. Im Verfahren über den Antrag einer nachträglichen Klagezulassung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KSchG ist der strittige Zugang der Kündigung festzustellen (Anschluss an BAG vom 28.05.2009, 2 AZR 732/08).

2. Aufgrund gewandelter Verkehrsanschauung (liberalisierte Briefzustellung) ist von allgemeinen arbeitstäglichen Postzustellzeiten bis mindestens 14.00 Uhr auszugehen. Erst ein deutlich späterer Einwurf in den privaten Briefkasten bewirkt keinen taggleichen Zugang mehr.


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7854

+++ Befristeter Arbeitsvertrag +++
LAG München - ArbG München
27.1.2011
4 Sa 806/10

Befristeter Arbeitsvertrag

Keine hinreichend konkrete Zweckbestimmung für Aufgaben von lediglich vorübergehender Dauer, anhand objektiver Umstände, der im Haushalt für das Jahr 2008 der Bundesagentur für Arbeit ausgebrachten Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge.


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7852

+++ Zutrittsrecht des Betriebsratsmitglieds zum Betrieb - Behinderung der Betriebsratstätigkeit - Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung +++
LAG München - ArbG München
27.1.2011
3 TaBVGa 20/10

Zutrittsrecht des Betriebsratsmitglieds zum Betrieb - Behinderung der Betriebsratstätigkeit - Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung

1. Ist ein Betriebsratsmitglied gekündigt, begründet dies in der Regel eine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, der es rechtfertigt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens von einer Verhinderung an der Amtsausübung

auszugehen und ein Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung des Betriebsratsamtes nach Wirksamwerden der Kündigungserklärung zu verneinen.

2. Ausnahmsweise ist nicht von einem solchen Ungewissheits-Tatbestand auszugehen, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

3. Der Ungewissheits-Tatbestand wird auch dann überwunden, wenn das gekündigte Betriebsratsmitglied den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung arbeitsgerichtlich durchgesetzt hat. Nicht ausreichend ist, dass das Arbeitsgericht im ersten Rechtszug die

Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat, ohne über den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu befinden.


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7851

+++ Rechtsweg +++
LAG Köln - ArbG Bonn
18.4.2011
4 Ta 78/11

Rechtsweg

Das Arbeitsgericht ist zuständig für Klagen eines Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher.

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7850

+++ Vollzeit/Teilzeit; Mehrarbeitsanordnung +++
LAG Köln - ArbG Bonn
14.4.2011
6 Sa 1499/10

Vollzeit/Teilzeit; Mehrarbeitsanordnung

Haben die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so begründet auch eine jahrelange faktische Vollzeitbeschäftigung aufgrund entsprechender Mehrarbeitsanordnungen des Arbeitgebers nicht ohne Weiteres ein Vollzeitarbeitsverhältnis.

BGB §§ 242, 307
KSchG § 2
TzBfG § 4


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7849

+++ Streitwertbeschwerde, mehrere Kündigungen, Probezeitkündigung +++
LAG Köln - ArbG Köln
2.5.2011
2 Ta 122/11

Streitwertbeschwerde, mehrere Kündigungen, Probezeitkündigung

Streiten die Parteien darum, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist die Festsetzung von 3 Bruttomonatsvergütungen für die uneingeschränkte Kündigungsschutzklage nicht fehlerhaft, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch kein ganzes Jahr gedauert hat. Mehrere Kündigungen auf verschiedenen Zugangswegen und ordentliche Kündigungen, die von außerordentlichen Kündigungen mit umfasst sind, lösen den Streitwert nur einmal aus.

RVG § 33


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7848

+++ Berichtigung eines sog. Stuhlurteils +++
LAG Hamm - ArbG Bielefeld
26.4.2011
1 Ta 190/11

Berichtigung eines sog. Stuhlurteils

Die Berichtigung einer Urteilsformel, die mit einer versehentlich unzutreffenden Addition einer Vielzahl von Schadensposten begründet wird, scheidet aus, wenn sich der Fehler nicht eindeutig nachvollziehen lässt.

ZPO § 319


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7847

+++ Begrenzung der Zahl der Teilzeitansprüche in der Elternzeit +++
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
18.5.2011
5 Sa 93/10

Begrenzung der Zahl der Teilzeitansprüche in der Elternzeit

1. Ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 6 BEEG nur zweifach durchgesetzt werden, hierbei zählen vorherige einvernehmlich gefundene Teilzeitregelungen mit.

2. Eine Verringerung der Arbeitszeit liegt auch vor, wenn das erneute Teilzeitverlangen gegenüber der vorherigen Regelung vom Umfang her gleich bleibt oder gar mehr Stunden betrifft, da auf die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit abzustellen ist.

3. Verschiedene Teilzeitverlangen zählen jede für sich auch dann, wenn sie in einem einheitlichen Antrag gestellt wurden.

BEEG § 15 Abs 6


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+++ Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
16.12.2010
25 TaBV 2017/10

Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern, vorläufige personelle Maßnahme, Bestreiten der Dringlichkeit, Billigung

BetrVG §§ 99, 100


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+++ Vereinbarung zur einstweiligen Anordnung von Kurzarbeit +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berin
19.1.2011
17 Sa 2153/10

Vereinbarung zur einstweiligen Anordnung von Kurzarbeit

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung über die einseitige Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber verstößt gegen §307 BGB, wenn Kurzarbeit ohne Ankündigungsfrist angeordnet werden kann. (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2010 - 2 Sa 1230/10)

BGB § 370


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+++ Diskriminierung wegen des Geschlechts und/oder Alters bei der Beförderung +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
18.2.2011
13 Sa 2049/10

Diskriminierung wegen des Geschlechts und/oder Alters bei der Beförderung Das Abweichen von einer tariflichen Beförderungsregel (Voraussetzung einer Beförderung ist mindestens eine regelmäßige 1-jährige Tätigkeit in der vorhergehenden Gruppe) indiziert ohne eine daraus folgende konkrete Diskriminierung keine Benachteiligung wegen des

Geschlechts oder Alters

AGG § 15 Abs. 2


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+++ Konfiguration des Betriebsrats-PC +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
4.3.2011
10 TaBV 1984/10

Konfiguration des Betriebsrats-PC

1. Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein.

2. Aufgrund des Strukturprinzips der Betriebsverfassung, das jede Betriebspartei ihre Sachen selbst regelt, gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Betriebes für die Arbeit am Betriebsrats-PC nur, soweit der Betriebsrat diese für sachgerecht erachtet.

3. Der Betriebsrat kann bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beschäftigten selbst die datenschutzrechtlichen Details bestimmen.

4. Das Bundesdatenschutzgesetz ist subsidiär zum Betriebsverfassungsgesetz (§ 1 Abs. 3 BDSG).

BetrVG § 40
BDSG § 1 Abs. 3
RVG § 14
VV-RVG Nr. 2300


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+++ Grundsatz der Tarifeinheit +++
BAG
Pressemitteilung
23.6.2010
10 AS 2/10
10 AS 3/10

Grundsatz der Tarifeinheit

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten Rechtsauffassung zur Tarifeinheit (vgl. Pressemitteilung Nr. 9/10) angeschlossen. Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (sog. Tarifpluralität). Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.
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+++ Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren +++
BAG - LAG Nürnberg
22.4.2010
6 AZR 828/08
Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren
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+++ Anrechnung von Zeiten als Ärztin/Arzt im Praktikum +++
BAG - LAG Mecklenburg-Vorpommern
22.4.2010
6 AZR 484/08

Anrechnung von Zeiten als Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) bei der Stufenzuordnung im TVÄrzte/TdL
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+++ Anderweitiges Vorabentscheidungsverfahren - Aussetzung +++
BAG
20.5.2010
6 AZR 481/09 (A)

Anderweitiges Vorabentscheidungsverfahren - Aussetzung

Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde.
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+++ Überleitung in den TVöD - Besitzstand - Diskriminierung +++
BAG
20.5.2010
6 AZR 319/09 (A)

Überleitung in den TVöD - Besitzstand - Diskriminierung

1. Falls die im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen vorgesehene Vergütung nach Lebensaltersstufen gegen das aus dem Primärrecht der Europäischen Union abgeleitete Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen hätte, wäre
weiter zu klären, ob diese Diskriminierung bei der Überleitung der Angestellten in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beseitigt wurde oder ob sich die Diskriminierung infolge der Überleitung unter Wahrung des Besitzstandes der Angestellten im neuen Tarifrecht fortsetzt.

2. Dies hinge von der Reichweite des den Tarifvertragsparteien aufgrund der Tarifautonomie zustehenden Gestaltungsspielraums ab, deren Bestimmung nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch das Bundesarbeitsgericht erfolgen kann.
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+++ Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung +++
BAG
20.5.2010
6 AZR 148/09 (A)

Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

1. Ob eine tarifliche Entgeltregelung, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den

einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, deshalb keine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des aus dem Primärrecht der Europäischen Union abgeleiteten Verbots der Altersdiskriminierung in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG beinhaltet, weil sie bei generalisierender Betrachtung Berufserfahrung
honoriert, hängt von der Auslegung des Rechts der Europäischen Union ab. Diese Auslegung ist dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorbehalten.

2. Soweit es bei der Beantwortung dieser Frage auf das ebenfalls im europäischen Primärrecht gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen und die dabei den Tarifvertragsparteien zustehende Tarifautonomie ankommt, kann die Auflösung einer Kollision mit dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ebenfalls nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen.
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+++ Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters - Vertragstypenwahl - Ausgleich von Provisionsvorschüssen +++
BAG
9.6.2010
5 AZR 332/09

Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters - Vertragstypenwahl - Ausgleich von Provisionsvorschüssen

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2009 - 14 Sa 728/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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+++ Anhörungsrüge Fristen +++
BAG
27.4.2010
5 AZN 336/10 (F)

Anhörungsrüge - Begründung - Zwei-Wochen-Frist
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+++ Auslegung Arbeitsvertrag - Anspruch auf Vertragsanpassung +++
Thüringer LAG - ArbG Jena
8.10.2009
3 Sa 293/08

Auslegung Arbeitsvertrag - Anspruch auf Vertragsanpassung - Schadensersatz wegen unterlassener Belehrung durch Arbeitgeber

1. Allgemein besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Vertragsanpassung, wenn sich die Vorschriften über die Besteuerung des Einkommens eines Arbeitnehmers ändern.

2. Einzelfallprüfung zum Vorliegen einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage, einer wesentlichen Änderung und des zugewiesenen Risikobereichs.

3. Zum Vorliegen eines atypischen Vertragsrisikos als Ansatzpunkt für eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei einer Änderung des § 3 Nr. 9 EStG.

BGB § 313 Abs 1
EStG § 3 Nr 9
BGB § 611 Abs 1
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+++ Haushaltsmittel iSd § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG +++
LAG Sachsen-Anhalt - ArbG Stendal
17.4.2009
9 Sa 403/08

Haushaltsmittel iSd § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG - Rechtmäßigkeit der Haushaltsmittelbefristung eines Fachassistenten in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II der Bundesagentur für Arbeit

1. Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 liegt ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, da der Kläger aus Haushaltsmitteln vergütet wurde, die im Haushaltsplan 2007 der Beklagten für die Vergütung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern, denen bis zum 31.12.2007 die Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II übertragen war, bestimmt waren. (Rn.35) Die für die Vergütung des Klägers verfügbaren Haushaltsmittel waren im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages der Parteien für Aufgaben von vorübergehender Dauer vorgesehen, denn der bis 31.

Dezember 2007 vorhandene Mehrbedarf an Arbeitsleistungen im SGB II-Bereich überstieg die Kapazität der im Jahr 2007 neu eingerichteten Stellen. (Rn.41) Als Fachassistent in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II (Widerspruchsstelle) war der Kläger auch entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beschäftigt.

2. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 sind Haushaltsmittel alle Mittel, die nach dem öffentlichen Haushaltsrecht in einem Haushaltsplan ausgewiesen sind. Es werden insoweit nicht nur die Bundes- und Länderhaushaltsgesetze vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Zweckbindung der Haushaltsmittel an eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe entscheidend und es kommt nicht darauf an, ab das in formeller und materieller Gesetzesform durch eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers geschehen ist.
TzBfG § 14 Abs 1 S 2 Nr 7
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+++ Schadenersatzanspruch wegen Arbeitens an asbesthaltigen Bauteilen - Ersatz von vorgerichtlichen Mahnkosten +++
LAG Sachsen-Anhalt - ArbG Dessau-Roßlau
10.7.2009
9 Sa 348/08

Schadenersatzanspruch wegen Arbeitens an asbesthaltigen Bauteilen - Ersatz von vorgerichtlichen Mahnkosten

1. Allein die subjektive Vermutung bzw. die Befürchtung des Arbeitnehmers, bei ihm hätten sich Asbestfasern im Lungengewebe infolge Arbeitens an asbesthaltigen Bauteilen verhakt, genügt nicht, um auf das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, schließen zu können, der eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers auslöst. Nicht jede Person, die über eine gewisse Zeit asbesthaltige Raumluft einatmet, erleidet unweigerlich eine Gesundheitsverletzung.

2. Nach § 12a Abs 1 ArbGG ist jeder Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage ausgeschlossen.

BGB § 823 Abs 1, § 823 Abs 2, § 618
ArbGG § 12a Abs 1
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+++ Betriebsbedingte Kündigung - Bestandsstreitigkeiten +++
LAG Sachsen-Anhalt - ArbG Magdeburg
7.12.2009
6 Sa 85/09

Betriebsbedingte Kündigung - Bestandsstreitigkeiten

Der Rechtswirksamkeit einer an sich betriebsbedingten Kündigung steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 33 Abs. 2 S. 6 TVöD befristet ruht, weil der Arbeitnehmer eine Rente auf Zeit wegen Erwerbsminderung bezieht.

TVöD § 33 Abs 2 S 6
BGB § 613a Abs 1
KSchG § 1 Abs 2
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+++ Betriebsübergang - Funktionsnachfolge - Trink- und Abwasserentsorgung +++
LAG Sachsen-Anhalt - ArbG Halle
9.7.2009
5 Sa 73/08

Betriebsübergang - Funktionsnachfolge - Trink- und Abwasserentsorgung - Wiedereingliederung durch Zweckverbände

1. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob die Übernahme der Aufgaben der Trinkwasserund Abwasserentsorgung durch 2 Zweckverbände von einer GmbH, die diese Aufgaben zwar im Auftrag der Zweckverbände, aber in eigener Regie durchgeführt hat, einen Betriebsübergang darstellt (hier verneint).

2. Ein Betriebsübergang iSd § 613a BGB liegt nicht vor, wenn die übernommenen personellen und sächlichen Betriebsmittel vor ihrer Übernahme in keiner greifbaren betrieblichen Struktur eingebunden waren.

BGB § 613a Abs 1 S 1
KSchG § 1 Abs 1, § 1 Abs 2 S 1
BGB § 611 Abs 1, § 675 Abs 1
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+++ Außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung +++
LAG Saarland - ArbG Saarbrücken
16.9.2009
2 Sa 116/08

Außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung - anderweitige Beschäftigung mit Reduzierung der Vergütung um mehr als eine Entgeltgruppe

1. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst kann eine außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung auch mit der Maßgabe erklärt werden, dass sich die Vergütung im Hinblick auf die anderweitige Beschäftigung um mehr als eine Entgeltgruppe reduziert.

2. Besteht hinsichtlich des Gesundheitszustandes eines Schwimmmeisters ein erhebliches Risiko, dass dieser bei Notfällen und Unfällen nicht zur Rettung zuverlässig in der Lage und insbesondere den damit verbundenen körperlichen Anstrengungen nicht sicher gewachsen ist, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer zu veränderten Arbeitsbedingungen beschäftigt werden kann.

TVöD § 34 Abs 2
KSchG § 2
BAT § 55 Abs 2
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7418

+++ Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen - Begriff "anschließend" in Versorgungsrichtlinie +++
LAG Saarland - ArbG Saarbrücken
29.7.2009
1 Sa 29/09

Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen - Begriff anschließend in Versorgungsrichtlinie

1. Die Parteien streiten darüber, ob die Zeiten des befristeten Arbeitsverhältnisses und der sich anschließenden Arbeitslosigkeit bei der Berechnung späterer Versorgungsbezüge im Rahmen der zu gewährenden zusätzlichen Altersversorgung anzurechnen sind.

2. Der Kläger war vom 21.01.1991 - 20.07.1992 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses Sekretär der Gewerkschaft ÖTV. Danach war er arbeitslos bis er zum 01.02.1993 erneut unbefristet als Gewerkschaftssekretär von der ÖTV angestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis ging auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin über.

3. Die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (AAB ÖTV-alt) gewähren ihren Beschäftigten eine zusätzliche Altersversorgung durch Mitgliedschaft der ÖTV bei der Unterstützungskasse des DGB e. V. und die Vereinbarung über die
Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.

4. § 2 VII 1 der Unterstützungsrichtlinien 1983 besagt: Beschäftigte in einem befristeten Arbeitsverhältnis werden rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung bei der Unterstützungskasse angemeldet, wenn sich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt.

5. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sowie des Arbeitsgerichts beinhaltet das Wort anschließend ein Unmittelbarerfordernis. Daraus folgt, dass sich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein befristetes Arbeitsverhältnis anschließen muss. Eine Unterbrechung
durch eine Zeit der Arbeitslosigkeit ist daher schädlich. Eine andere Auslegung ist mit Sinn und Zweck einer betrieblich versprochenen Versorgungsleistung nicht vereinbar.

BetrAVG § 1
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7413

+++ Außerordentliche Kündigung - Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und das Persönlichkeitsrecht von Kollegen +++
LAG Nürnberg - ArbG Bamberg
14.1.2010
5 Sa 451/09

Außerordentliche Kündigung - Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und das Persönlichkeitsrecht von Kollegen

1. Bedroht ein Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion seine Mitarbeiter mit waffenähnlichen Gegenständen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung, auch wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten als einen harmlosen Scherz einordnet.

2. Entscheidung nach Zurückverweisung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2009, 2 AZR 223/08.
BGB § 626 Abs 1
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7412

+++ Auflösung des Betriebsrats - Verfahrenswert +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
23.4.2010
17 Ta (Kost) 6031/10

Auflösung des Betriebsrats - Verfahrenswert

Der Streit über den Fortbestand des Betriebsrats ist nach den Grundsätzen zu bewerten, die für ein Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG gelten
RVG § 23
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7408

+++ Kein Abbruch einer Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
17.3.2010
15 TaBVGa 34/10

Kein Abbruch einer Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren; zum Ermessen bei der Bestimmung der Größe des Wahlvorstandes.

1. Eine Feststellungsverfügung, wonach die Einsetzung des Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl unwirksam sein soll, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig.

2. Die Bestellung eines siebzehnköpfigen Wahlvorstandes durch den Betriebsrat mit dem Ziel, neben 3 festen Wahllokalen u. a. 55 Filialen durch 11 mobile Wahlteams an einem Wahltag aufsuchen zu lassen, rechtfertigt keinen Abbruch der Betriebsratswahl, auch wenn bei der vorangegangenen Wahl nur 7 Wahlvorstandsmitglieder für 3 feste Wahllokale bestellt worden waren.

3. Dem Wahlvorstand kann die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen untersagt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn Mängel in der Durchführung der Wahl nicht korrigiert werden können und die Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung oder Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte.

4. Es kann offen bleiben, ob Mängel in der Wahldurchführung in analoger Anwendung § 19 Abs. 2 BetrVG innerhalb von zwei Wochen gerichtlich angegriffen werden müssen.

BetrVG §§ 16, 18
WahlO BetrVG §§ 12, 24
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7407

+++ unternehmerische Entscheidung; leidensgerechter Arbeitsplatz +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
30.3.2010
7 Sa 58/10

unternehmerische Entscheidung; leidensgerechter Arbeitsplatz
Die unternehmerische Entscheidung einen leidensgerechten Arbeitsplatz in Wegfall zu bringen, erweist sich dann als unsachlich bzw. willkürlich, wenn der Arbeitgeber aus § 81 Abs. 4 SGB IX gleich wieder verpflichtet wäre, einen solchen zu schaffen.

KSchG § 1
SGB IX § 81 Abs. 4
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7405

+++ Arbeitnehmer als Arbeitgeberbeisitzer +++
LAG Berlin-Brandenburg
23.4.2010
6 SHa-EhRi 7006/10

Arbeitnehmer als Arbeitgeberbeisitzer
Dadurch, dass gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber auch Geschäftsleiter, Betriebsleiter oder Personalleiter berufen werden können, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, verlieren diese nicht zugleich ihren Status als Arbeitnehmer i. S. d. § 21 Abs. 1 ArbGG.

ArbGG § 22 Abs. 2 Nr. 2
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7404

+++ Haushaltsbefristung ; Schriftform der Befristungsabrede +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Frankfurt/Oder
26.3.2010
6 Sa 2345/09

Haushaltsbefristung ; Schriftform der Befristungsabrede

Hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Entfristungsklage die Ablichtung einer Vertragsurkunde zur Akte gereicht, aus der sich das Fehlen einer Unterschrift auf Arbeitgeberseite ergibt, so ist das Landesarbeitsgericht nicht gehindert, seine Entscheidung auf den Mangel
der Schriftform zu stützen.

TzBfG §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 7 und Abs. 4, 17 Satz 1 und 2
KSchG § 6
BGB § 125 Satz 1, 126 Abs. 1 und 2
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7403

+++ Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte +++
LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
31.3.2010
20 Sa 87/09

Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte
Das Pflegezeitgesetz lässt nach § 4 Abs. 1 PflegeZG nur eine einmalige Pflegezeitnahme mit unmittelbarer anschließender Verlängerungsmöglichkeit, nicht aber eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Abschnitte zu.
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+++ Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur bei zuverlässig feststellbarer Nichtigkeit der vorgesehenen Wahl +++
LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
9.3.2010
15 TaBVGa 1/10

Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur bei zuverlässig feststellbarer Nichtigkeit der vorgesehenen Wahl
Der Abbruch der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass für das Gericht zuverlässig feststellbar ist, dass die vorgesehene Wahl nichtig sein wird.
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=7399

+++ Unzulässige Altersdiskriminierung durch Einbeziehung aller Mitarbeiter "rentennaher" Jahrgänge in die Kurzarbeit Null +++
ArbG Stuttgart
12.5.2010
20 Ca 2326/09

Unzulässige Altersdiskriminierung durch Einbeziehung aller Mitarbeiter rentennaher Jahrgänge in die Kurzarbeit Null

1. Soll für Mitarbeiter, die 59 Jahre und älter sind, über den Bezug von Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit Null, bei anschließendem wechsel in eine Transfergesellschaft und Bezug von Transferkurzarbeitergeld und anschließendem Bezug von Arbeitslosengeld der Übergang in den (vorgezogenen) Renteneintritt ermöglicht werden, ist die Verkürzung der Arbeitszeit durch die Anordnung von Kurzarbeit Null nicht nur vorübergehend, sondern endgültig. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG besteht hierfür nicht.

2. (Konjunkturelles) Kurzarbeitergeld, welches nur bei vorübergehendem Arbeitsausfall gezahlt werden kann, und Transferkurzarbeitergeld, welches einen dauerhaften Arbeitsausfall voraussetzt, schließen sich gegenseitig aus. Wird vom Arbeitgeber (auch in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit) zeitgleich die Aneinanderreihung beider Bezugsarten in Aussicht gestellt, ist von einem strukturell dauerhaften Arbeitsausfall und nicht nur von einem vorübergehendem Arbeitsausfall auszugehen.

3. Die Einbeziehung aller Mitarbeiter rentennaher Jahrgänge eines Betriebes in die Kurzarbeit Null nur wegen einer (vermeintlichen) Möglichkeit, über die Aneinanderreihung von Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld einen (vorgezogenen)
Renteneintritt zu erreichen, ist eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie umgeht den gesetzlichen Kündigungsschutz der betroffenen Arbeitnehmer.
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+++ Diskriminierung wegen "ethnischer Herkunft" (sog. "Ossi-Fall" +++
ArbG Stuttgart
15.4.2010
17 Ca 8907/09

Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft (sog. Ossi-Fall)
Der Entschädigungsanspruch gem. den §§ 1, 15 Abs. 2 AGG setzt eine Benachteiligung u.a. wegen der ethnischen Herkunft voraus. Ossi bezeichnet keine Ethnie.
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+++ Kündigungsgründe +++
ArbG Reutlingen
11.5.2010
2 Ca 601/09

Kündigung wegen unberechtigter Einlösung einer Essensmarke
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+++ Massenentlassungsanzeige; Massen-Änderungskündigung +++
ArbG Berlin
30.9.2009
55 Ca 7676/09

Massenentlassungsanzeige; Massen-Änderungskündigung

1. Unter Entlassung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist nicht allein der Zugang einer arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung zu verstehen, sondern auch der Zugang einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.

2. Die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG tritt bei Erreichen der Schwellenwerte aus § 17 Abs. 1 Nr. 1. bis 3. KSchG durch eine Massen-Änderungskündigung für den Arbeitgeber unabhängig davon ein, welches Belastungspotential für den Arbeitsmarkt der MassenÄnderungskündigung tatsächlich innewohnt.

3. Entwicklungen nach dem Ausspruch der Massen-Änderungskündigung sind ohne Bedeutung für die Anzeigepflicht. Insbesondere verbleibt es bei der Anzeigepflicht vor Ausspruch der Massen-Änderungskündigung, kommt es nach dem Ausspruch der Änderungskündigungen zu deren unbedingter Annahme oder deren Annahme unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung nach § 2 Satz 1 KSchG durch die betroffenen Arbeitnehmer.

4. Unter Missachtung der Anzeigepflicht ausgesprochene Änderungskündigungen sind rechtsunwirksam. Hierauf kann sich der Arbeitnehmer auch dann uneingeschränkt berufen, hat er die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG angenommen.
KSchG § 17 Abs. 1
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+++ Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung +++
BAG - LAG Baden-Württemberg
15.9.2009
9 AZR 757/08

Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung

Wollen die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken, müssen hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen. Das gilt auch für den Ausschluss gesetzlich und kollektivrechtlich erlaubter Sonn- und Feiertagsarbeit.


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+++ Altersteilzeitantrag - Ermessensentscheidung +++
BAG - LAG Düsseldorf
15.9.2009
9 AZR 643/08
Altersteilzeitantrag - Ermessensentscheidung - Haushaltsmittel - Ablehnung eines Altersteilzeitantrags wegen sog. Stellenbesetzungssperre
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+++ Teilzeit Mitbestimmung +++
BAG - LAG München
18.8.2009
9 AZR 517/08

Teilzeitanspruch - Neuverteilung außerhalb des vertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodells - betriebliche Mitbestimmung


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+++ Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags +++
BAG - LAG Baden-Württemberg
18.8.2009
9 AZR 482/08

Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit - Privatwirtschaft


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+++ Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf - "kw"-Vermerk +++
BAG - LAG Berlin-Brandenburg
2.9.2009
7 AZR 162/08

Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf - kw-Vermerk

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht allein deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer auf einer Stelle beschäftigt wird, die im Haushaltsplan des öffentlichen Arbeitgebers mit einem kw (künftig wegfallend)-Vermerk

versehen ist.

TzBfG § 14


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+++ Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes +++
BAG - LAG Niedersachsen
13.8.2009
6 AZR 177/08

Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes

Die Vergütung nach dem TVöD richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der Entgeltstufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Bei Arbeitern ist die bisherige Beschäftigungszeit bei ihrem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung

der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nur bei ihrer erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltstufe des neuen Entgeltsystems des TVöD zu berücksichtigen.

In die nächsthöhere Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe steigen die Arbeiter dagegen erst dann auf, wenn sie nach dem 1. Oktober 2005 die nach dem TVöD erforderliche Stufenlaufzeit in vollem Umfang zurückgelegt haben. Die davor liegende Beschäftigungszeit spielt für den Stufenaufstieg keine Rolle mehr. Etwas anderes gilt nach § 7 Abs. 3

TVÜ-VKA nur dann, wenn der Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten würde als nach dem bisher geltenden Tarifrecht. Dann wird er einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, in der er sein bisheriges Entgelt weiter gezahlt bekommt. Aus dieser Zwischenstufe steigt er zu dem Zeitpunkt in die nächsthöhere, reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf, zu dem er unter Berücksichtigung seiner gesamten bei seinem Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit die erforderliche Stufenlaufzeit durchmessen hat.


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+++ Nettolohnvereinbarung +++
BAG - LAG München
26.8.2009
5 AZR 616/08

Auslegung einer Nettolohnvereinbarung


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+++ Arbeitsverhältnis bei Beendigung der Organstellung +++
BAG - LAG Berlin-Brandenburg
26.8.2009
5 AZR 522/08

Arbeitsverhältnis bei Beendigung der Organstellung

Sieht der Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft für den Fall der Beendigung der Organstellung die unveränderte Weiterführung des Anstellungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis über die Fristen des § 84 Abs. 1 AktG hinaus vor, liegt eine objektive

Gesetzesumgehung vor. Insoweit kommt ein Arbeitsverhältnis nicht zustande (§ 134 BGB).


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+++ Arbeitnehmerstatus +++
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
26.8.2009
5 AZN 503/09

Arbeitnehmerstatus

Beruht die Dienstplangestaltung auf den Vorgaben der Mitarbeiter und können Mitarbeiter Dienste tauschen, liegt keine für ein Arbeitsverhältnis typische zeitliche Weisungsabhängigkeit vor. (Leitsatz der Redaktion)


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+++ Nichtzulassungsbeschwerde gegen LAG-Entscheidung nach Zurückverweisung +++
BAG - Sächsisches LAG
15.9.2009
3 AZN 404/09

Nichtzulassungsbeschwerde gegen LAG-Entscheidung nach Zurückverweisung

1. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dient dazu, die anzufechtende Entscheidung revisionsrechtlich überprüfen zu lassen. Dabei ist die Zulassungsentscheidung auf die Gründe beschränkt, die der Nichtzulassungsbeschwerdeführer in seiner Begründung (§ 72a

Abs. 3 ArbGG) vorbringt und die unter den gesetzlich für die Zulassung der Revision abschließend geregelten Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen. Das schließt es aus, die Zulassung der Revision auf solche Gründe zu stützen, die nicht mehr der Überprüfung des Revisionsgerichts unterliegen.

2. Daraus folgt zugleich dass dann, wenn - wie hier - die anzufechtende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erfolgte, solche rechtlichen Aspekte, die bereits Gegenstand der ersten Revisionsentscheidung waren, nicht mehr zur Grundlage von Angriffen im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht werden können. (Leitsatz der Redaktion)

ArbGG §§ 72, 72a


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+++ Mindestlohn +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Dortmund
26.10.2009
3 AZB 24/09

Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung


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+++ Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG +++
BAG - Sächsisches LAG
20.8.2009
2 AZR 267/08

Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei verspäteter Kündigungsschutzklage

KSchG § 1


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+++ Mitbestimmung +++
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
18.8.2009
1 ABR 45/08

Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO - Mitbestimmung bei betrieblichem Eingliederungsmanagement


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+++ Mitbestimmung bei Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG +++
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Nienburg
18.8.2009
1 ABR 43/08

Mitbestimmung bei Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt.

ArbSchG § 13
BetrVG § 87


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+++ Sozialauswahl, betriebsbezogen, konzernbezogen +++
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
08.11.2006
17 Sa 590/06
17 Sa 796/06
17 Sa 903/06

Sozialauswahl, betriebsbezogen, konzernbezogen

Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl + Konzern

Verfügt ein Konzern über eine Einheit, die der konzerninternen und -externen Arbeitnehmerüberlassung dient, hat die Sozialauswahl ausnahmsweise auch dann nicht rein betriebsbezogen zu erfolgen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ihrem Betrieb rein administrativ zugeordnet bleiben.

§ 1 KSchG


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+++ Mitbestimmung, Arbeitsschutz +++
LAG Niedersachsen - ArbG Nienburg
04.04.2008
16 TaBV 110/07

Mitbestimmung, Arbeitsschutz

Beauftragt der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG Personen aus dem externen Bereich, die die an sich ihm obliegenden Aufgaben nach dem Arbeitsschutzggesetz in eigener Verantwortung wahrnehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7
ArbSchG § 13 Abs. 2


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+++ Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, E 10 BETV +++
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
14.11.2008
16 TaBV 26/08

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, E 10 BETV

Zu den Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 10 des BETV eines Gebietsleiters


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+++ Zutrittsrecht zum Betrieb +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
02.09.2009
17 TaBVGa 1372/09

Zutrittsrecht zum Betrieb

Der Arbeitgeber kann durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden, dem Vorsitzenden des Betriebsrats ungehinderten Zutritt zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung des Zutrittsrechts nicht gegeben ist.

BetrVG § 78
ZPO §§ 935, 940


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+++ Internet für den Betriebsrat +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Potsdam
17.08.2009
10 TaBV 725/09

Internet für den Betriebsrat

Der Betriebsrat kann den Zugriff auf das Internet in der Regel unabhängig von konkreten Darlegungen einzelner Aufgaben verlangen.

BetrVG § 40


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+++ Kündigung, Alkohol, Rückfall +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
17.08.2009
10 Sa 506/09

Kündigung, Alkohol, Rückfall

1) Bei einer Kündigung wegen Alkoholismus sind die Grundsätze der personenbedingten Kündigung maßgeblich.

2) Ein Rückfall führt nicht automatisch zur Annahme einer negativen Prognose.

BGB § 626
KSchG § 1


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+++ Postmindestlohn +++
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
18.12.2008
1 B 13.08

Postmindestlohn; Verordnung; Feststellungsklage; Arbeitgeber; Arbeitgeberverband; Rechtsverhältnis; Normgeber; Rechtsweggarantie; Rechtsverletzung; Verordnungsermächtigung; Tarifnormen; Erstreckung von Tarifnormen durch Rechtsverordnung; Tarifbindung; Anhörung betroffener Arbeitgeber und Arbeitnehmer; Anhörungszweck

1. Die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 - BriefArbbV - verstößt wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG - gegen den Gesetzesvorbehalt nach Art. 80 GG. Bei Erlass der Verordnung ist darüber hinaus gegen die Vorschrift über die Anhörung betroffener Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG verstoßen worden.

2. Das Merkmal nicht tarifgebunden in § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG ist mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Ermächtigung dahin auszulegen, dass es bedeutet keiner, weder bezüglich des nämlichen noch eines anderen Tarifvertrages, Bindung unterliegend.

3. Zwischen dem Anhörungserfordernis nach § 1 Abs. 3a Satz 2 und den normativen Regelungen des Tarifvertrages besteht ein unmittelbarer Bezug; die den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzuräumende Stellungnahmemöglichkeit muss sich auf die getroffene Tarifvereinbarung beziehen.

4. Zwischen den vom Mindestlohn betroffenen Arbeitgebern und dem Normgeber besteht kein im Verwaltungsrechtsweg feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die mit der Verordnung bewirkten Rechtsfolgen für bestehende Arbeitsverhältnisse sind vor den Arbeitsgerichten zu klären, denen es insoweit auch obliegt, die öffentlich-rechtliche Vorfrage der Gültigkeit des einschlägigen Verordnungsrechts zu überprüfen.

5. Die Feststellungsklage eines Arbeitgeberverbandes, der nach seiner Satzung zum Abschluss von Tarifverträgen für seine Mitglieder befugt ist, ist mit Hinblick auf einen möglichen Eingriff in subjektive öffentliche Rechte (Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie, Art. 9

Abs. 3 GG) im Verwaltungsrechtsweg zulässig, weil ansonsten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte.

6. Eine solche Klage (Ls. 5) ist auch begründet, wenn die Regelungen der Verordnung den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG betreffen und der Erlass der Verordnung unabhängig von der Zulässigkeit von Einschränkung oder einschränkenden Ausgestaltungen

der Koalitionsfreiheit und der Tarifautonomie gegen sonstiges Verfassungs- und Gesetzesrecht verstößt.

GG Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 80, Art. 87 f Abs. 2
VwGO § 43
AEntG § 1 Abs. 3a
BriefAArbV § 1
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Aktuelle Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts.

 Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

 Bisher hat das BAG (23.04.1996 – 9 AZR 165/95; 21.10.1997 – 9 AZR 267/96) entschieden:

 „Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitsnehmerin den ihm/ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (vergl. bis 31.12.2006 §17 Abs. 2 BErzGG, ab 01.01.2007 inhaltsgleich § 17 Abs. 2 BEEG). Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird (§17 Abs. 3 BErzGG/BEEG). Der neunte Senat des BAG hat §17 Abs. 2 bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann.“

 An dieser Rechtsprechung hält der neunte Senat mit seiner Entscheidung vom 20.05.2008 – 9 AZR 219/ 07 ausdrücklich nicht mehr fest:

 „Der Resturlaub wird weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Das ergibt eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Sie hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertungen aus Art. 8 und Art. 11 der Mutterschutzrichtlinie zu beachten.“

 Die Arbeitnehmerin konnte daher noch erfolgreich im Jahre 2006 Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahre 2001 durchsetzten.

 

+++ Drittschuldnerklage +++
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Hameln
23.04.2008
10 AZR 168/07

Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

ZPO §§ 850a, 850b, 850c, 850e Nr. 3 Satz 1, 850h
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 1360 Satz 1
BGB § 1360a Abs. 1
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+++ Altersteilzeit - Konkurrenz von Firmen- und Verbandstarifvertrag +++
BAG - LAG München - ArbG Kempten
15.04.2008
9 AZR 159/07

Altersteilzeit - Konkurrenz von Firmen- und Verbandstarifvertrag -Bezugnahme auf Tarifvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen -betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

GG Art. 3
GG Art. 9
GG Art. 20
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+++ Altersteilzeit - Betriebsübergang während der Freistellungsphase +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Iserlohn
31.01.2008
8 AZR 27/07

Altersteilzeit - Betriebsübergang während der Freistellungsphase

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines sich in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über.

ArbGG § 72
ArbGG § 74
BGB § 613a
ZPO §§ 85, 233, 234, 236, 256
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+++ Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Erhöhung der Arbeitszeit +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
16.01.2008
7 AZR 603/06

Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Erhöhung der Arbeitszeit
Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.

TzBfG § 9
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 286
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+++ Auszubildendenvertreter - +++
BAG - LAG Köln - ArbG Bonn
19.03.2008
7 ABR 7/07

Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

BetrVG § 78a
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+++ Kostenrecht +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
16.04.2008
6 AZR 1049/06

Gerichtsgebühren bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ohne eigene Kostenregelung

GKG Anlage 1 Kostenverzeichnis Teil 8
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+++ Revisionsbegründung +++
BAG - LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Mainz
19.03.2008
5 AZR 442/07

Anforderungen an die Revisionsbegründung

ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
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+++ Arbeitslosenhilfe +++
BAG - Hessisches LAG - ArbG Fulda
19.03.2008
5 AZR 435/07

Vertragsabschluss - Arbeitsverhältnis und betriebliche Praxiserprobung gemäß § 16 SGB II - Eingliederungsvereinbarung

SGB II § 15 Abs. 1
SGB II § 16 Abs. 1
SGB II § 16 Abs. 2
SGB II § 17 Abs. 1
BGB §§ 145 ff.
BGB § 611
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+++ Prozessführungsbefugnis für die Bundesagentur für Arbeit +++
BAG - LAG Bremen - ArbG Bremen
19.03.2008
5 AZR 432/07

Prozessführungsbefugnis für die Bundesagentur für Arbeit

Der Arbeitnehmer kann Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen.

BGB § 611
BGB § 615
SGB III § 143 Abs. 3
SGB X § 115 Abs. 1
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+++ Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei Betriebsübergang +++
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
17.10.2007
4 AZR 1005/06

Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei Betriebsübergang

1. Ein durch eine Konzernmuttergesellschaft abgeschlossener Tarifvertrag gilt für eine Konzerntochtergesellschaft nur dann, wenn sie erkennbar und dem Schriftlichkeitsgebot ausreichend Rechnung tragend den Tarifvertrag als Partei mit abgeschlossen hat. Dabei kann sie grundsätzlich auch durch die Konzernmuttergesellschaft vertreten werden.

2. Sieht ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal eine Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe einer niedrigeren Vergütungsgruppe vor, so kann für die Berechnung der Bewährungszeit nur ein Zeitraum herangezogen werden, während dessen der Tarifvertrag galt.

3. Ob und ggf. welche früheren Beschäftigungszeiten für einen anderen Arbeitgeber bei der Berechnung tariflicher Leistungen, die von Beschäftigungszeiten abhängen, herangezogen werden, können die Tarifvertragsparteien sehr weitgehend selbst bestimmen.

MTV Pro Seniore § 11
MTV Pro Seniore § 12
MTV Pro Seniore § 12b
MTV Pro Seniore Anlage A
MTV Pro Seniore Anlage B
BGB § 613a Abs. 1
TVG § 1 Abs. 2
ZPO § 256
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=6454

+++ Tarifvertrag bei Verbandsauflösung +++
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
23.01.2008
4 AZR 312/01

Tarifvertrag bei Verbandsauflösung
Mit der Auflösung eines Arbeitgeberverbandes endet nicht ohne weiteres die unmittelbare und zwingende Wirkung der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge.

TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1
Lohn-TV für die Heizungs-, Klimaund Sanitärtechnik sowie den Rohrleitungsbau (Industrie und Handwerk) vom 10. November 1997 (Hamburg)

MTV für die Arbeitnehmer in der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie im Rohrleitungsbau Industrie und Handwerk idF vom 10. November 1997 § 24

Lohnund Gehalts-TV vom 31. Juli 1998 (Gasund Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerk Hamburg)
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+++ Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage +++
BAG - LAG Köln - ArbG Köln
19.02.2008
3 AZR 290/06

Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

Bei Gesamtversorgungszusagen kann eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung nur dann verlangt werden, wenn der bei Schaffung des Versorgungssystems zugrunde gelegte Dotierungsrahmen auf Grund von Änderungen der Rechtslage zum Anpassungsstichtag um mehr als 50 % überschritten wird.

BGB § 313
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+++ Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG +++
BAG - LAG Brandenburg - ArbG Potsdam
13.12.2007
2 AZR 971/06

Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.

2. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und/oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr - nachträglich - erfüllt werden.

KSchG § 1a
KSchG § 5
BGB § 147 Abs. 1
BGB § 148
ZPO § 269 Abs. 3

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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=6451

+++ Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat +++
BAG - LAG Schleswig-Holstein - ArbG Lübeck
17.01.2008
2 AZR 821/06

Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

Nach § 15 KSchG ist auch eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber dem geschützten Personenkreis unzulässig.

KSchG § 1
KSchG § 15
BetrVG § 78
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+++ Kündigung - Minderleistung +++
BAG - Sächsisches LAG - ArbG Leipzig
17.01.2008
2 AZR 536/06

Kündigung - Minderleistung

1. Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.

2. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche

Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.

3. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen

Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.

KSchG § 1

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+++ Betriebsbedingte Kündigung Betriebsstillegung +++
BAG - LAG Sachsen-Anhalt - ArbG Stendal
13.02.2008
2 AZR 75/06

Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

KSchG § 1 Abs. 2
ZPO § 313a
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+++ Stichtagsregelung im Sozialplan +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Karlsruhe
19.02.2008
1 AZR 1004/06

Stichtagsregelung im Sozialplan

Die mit Stichtagsregelungen in Sozialplänen verbundene Gruppenbildung darf nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. An Stichtage anknüpfende Differenzierungen bei Grund und Höhe von Abfindungsansprüchen müssen

nach dem Zweck eines Sozialplans sachlich gerechtfertigt sein. Dieser besteht darin, die durch eine Betriebsänderung den Arbeitnehmern drohenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern.

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2
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+++ Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren +++
BAG - LAG München - ArbG München
23.01.2008
1 ABR 64/06

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kann sich auch durch ein Ereignis erledigen, das schon vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.

ArbGG §§ 78, 83 Abs. 3, 83a Abs. 2, 84, 92
ZPO §§ 91a, 261 Abs. 1, 567
BetrVG § 99
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+++ Überstunden, Darlegungslast, Tachoscheiben +++
LAG Niedersachsen - ArbG Stade
26.11.2007
9 Sa 92/07

Überstunden, Darlegungslast, Tachoscheiben

1) Überstunden sind nur schlüssig dargelegt, wenn der Arbeitnehmer die tatsächlichen Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er welche - nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit ausgeübt hat.

2) Die Vorlage von Tachoscheiben ersetzt den konkreten Vortrag von behaupteten Überstunden aber jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger nicht nur als Fahrer tätig war und die Gesamtstundenzahl der behaupteten Arbeitszeit nicht nachvollziehbar dargelegt ist.
BGB § 611
ArbZG § 21 a Abs. 7
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+++ Konzerneigene Arbeitnehmerüberlassung, Eingruppierung Leiharbeitnhmer, Zugang Betriebsratsanhörung +++
LAG Niedersachsen - ArbG Stade
26.11.2007
6 TaBV 34/07

Konzerneigene Arbeitnehmerüberlassung, Eingruppierung Leiharbeitnhmer, Zugang Betriebsratsanhörung

1. § 130 BGB findet auch im Rahmen des § 26 Abs.2 S.2 BetrVG Anwendung; mit Einwurf eines Anhörungsschreiben in den Briefkasten des Betriebsrates geht dieses zu und wird die Frist des § 99 Abs.3 BetrVG in Gang gesetzt.
2. Arbeitnehmerüberlassung durch eine Personaldienstleistungsgesellschaft, deren Geschäftsführer zugleich Personalleiter des einzigen Entleiherbetriebes ist und deren Gesellschafter identisch mit denen dieses Entleiherbetriebes sind, stellt keinen Umgehungstatbestand dar und ist zulässig.
3. Der Entleiher wird auch dann nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, wenn der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat, aber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1 Nr.2, 9 Nr.2 AÜG verletzt.
4. Dem Entleiherbetriebsrat steht auch dann kein Mitbestimmungsrecht zur Eingruppierung des Leiharbeitnehmers zu, wenn der Verleiher das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1 Nr.3, 9 Nr.2 AÜG verletzt.

BGB § 130
BetrVG § 26 II 2
BetrVG § 99 III
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+++ Arbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßig, Übernahme von Leiharbeitnehmern +++
LAG Niedersachsen - ArbG Stade
26.11.2007
6 TaBV 32/07

Arbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßig, Übernahme von Leiharbeitnehmern

1.Arbeitnehmerüberlassung durch eine Personaldienstleistungsgesellschaft, deren Geschäftführer zugleich Personalleiter des einzigen Entleiherbetriebes ist und deren Gesellschafter identisch mit denen dieses Entleiherbetriebes sind, verstößt nicht gegen das AÜG.
2. Der Entleiher wird auch dann nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, wenn der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat, aber im Rahmen des Arbeitverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer das Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1 Nr.3, 9 Nr.2 AÜG verletzt.
3. Auch bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung steht dem Betriebsrat des Entleiherbetriebes bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers, solange und soweit die Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung gegeben ist, kein Zustimmungsverweigerungsrecht

nach § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG zu, selbst wenn der Verleiher gegen das

Gleichstellungsgebot nach §§ 3 Abs.1Nr.3, 9 Nr.2 AÜG verstößt.

AÜG §§ 3, 9
BetrVG § 99 II Nr. 1
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+++ Dienstfahrzeug, Betriebsratsarbeit +++
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
9.8.2007
7 Sa 27/07

Dienstfahrzeug, Betriebsratsarbeit
Der Arbeitsgeber ist nicht verpflichtet, einem Betriebsratsmitglied, das keine Kundendiensteinsätze wahrnimmt, für die Fahrten vom Wohnort zum Ort seiner Betriebsratstätigkeit einen PKW als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Eine Benachteiligung i.S. des § 78 S. 2 BetrVG liegt nicht vor, auch wenn den Kundendiensttechnikern vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug gestellt wird, mit dem diese auch die erste Fahrt zur ersten Arbeitsstelle des betreffenden Arbeitstages und die Fahrt von der letzten Arbeitsstelle des Tages zurück zur Wohnung zurücklegen dürfen, da es sich insoweit um dienstlich veranlasste Fahrten handelt, die im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
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+++ Einigungsstelle, Parteiöffentlichkeit, verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse +++
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
14.11.2007
5 TaBV 9/07

Einigungsstelle, Parteiöffentlichkeit, verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse

1. Verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle sind nicht gesondert gerichtlich anfechtbar.

2. Bei Anordnungen im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteiöffentlichkeit kann nach den Grundsätzen der §§ 136 ff ZPO verfahren werden, die Einigungsstelle kann aber auch beschließen, dass solche Entscheidungen von ihr als Gremium getroffen werden.
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+++ Aussetzung, Vorgreiflichkeit; Ermessenprüfung im Beschwerdeverfahren +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
06.03.2008
15 Ta 281/08

Aussetzung, Vorgreiflichkeit; Ermessenprüfung im Beschwerdeverfahren

1. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits sind mindestens zu berücksichtigen:

- Beschleunigungsgebote des ArbGG,
- Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer,
- und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung,
- die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit,
- ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind,
- die wirtschaftliche Situation beider Parteien,
- die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen,
- das Verhalten der Klagepartei.
(Hessisches LAG v. 20.4.2007 - 11 Ta 631/06 - juris, Rn 8ff; LAG Schleswig Holstein v. 24.11.2006 - 2 Ta 268/06 - juris, Rn 7ff).
2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels im vorgreiflichen Verfahren reicht eine kursorische Prüfung.
ZPO §§ 148, 252
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+++ Herausgabe eines Dienstwagens während eines Beschäftigungsverbots der schwangeren Arbeitnehmerin +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
31.03.2008
13 Ta 519/08
Herausgabe eines Dienstwagens während eines Beschäftigungsverbots der schwangeren Arbeitnehmerin
Gegenüber dem Besitzeinräumungsrecht des Arbeitnehmers wegen verbotener Eigenmacht des Arbeitgebers stehen jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Arbeitgeber keine Herausgabeansprüche zu, die mit einem Widerantrag geltend gemacht werden könnten.
BGB §§ 861 Abs. 1 u. 2,: 863
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+++ Änderungskündigung, Anhörung des Betriebsrats +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
15.02.2008
8 Sa 1476/07
Änderungskündigung, Anhörung des Betriebsrats

Folgt der Arbeitgeber den Einwänden des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Änderungskündigung und schränkt er das Änderungsangebot zugunsten des Arbeitnehmers ein (hier: unbefristete statt ursprünglich beabsichtigte befristete Fort-setzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen), so ist eine erneute Anhörung des Betriebsrats nicht geboten.
BetrVG § 102
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+++ 2 Kündigungen vom selben Tag +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Brandenburg
05.03.2008
6 Ta 443/08

2 Kündigungen vom selben Tag
Spricht der Arbeitgeber unter demselben Datum aufgrund desselben Sachverhalts in zwei getrennten Schreiben eine Tat- und eine Verdachtskündigung aus, so erfasst die gegen die Tatkündigung gerichtete Kündigungsschutzklage auch die Verdachtskündigung.

KSchG §§ 4 Satz 1, 5 Abs. 4 Satz 2
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+++ Befristete Arbeitsverhältnisse +++
EuGH
15.4.2008
C 268/06

Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung befristeter Verträge um bis zu acht Jahre - Verfahrensautonomie - Unmittelbare Wirkung

1. Ein spezialisiertes Gericht, das im Rahmen der Zuständigkeit, die ihm, wenn auch nur fakultativ, mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge übertragen worden ist, über eine auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz gestützte Klage entscheiden muss, müsste sich aufgrund des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Effektivität, auch für die Entscheidung über die Ansprüche des Klägers für zuständig erklären, die für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes unmittelbar auf die Richtlinie selbst gestützt werden, falls sich herausstellen sollte, dass sich aus der Verpflichtung dieses Klägers, parallel hierzu eine andere unmittelbar auf die genannte Richtlinie gestützte Klage bei einem ordentlichen Gericht zu erheben, Verfahrensnachteile ergeben, die geeignet sind, die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehen hat, übermäßig zu erschweren. Es ist Sache des nationalen Gerichts die insoweit erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

2. Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist unbedingt und hinreichend

genau, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden zu können. Bei Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist dies hingegen nicht der Fall.

3. Die Art. 10 EG und 249 Abs. 3 EG sowie die Richtlinie 1999/70 sind dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die dem Ziel dieser Richtlinie und der Rahmenvereinbarung,

die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, zuwiderlaufen und die darin bestehen, diese Verträge während des Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des Gesetzes zu deren Umsetzung um eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zu verlängern.

4. Enthält das einschlägige nationale Recht eine Regel, die die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes ausschließt, sofern es an eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkten fehlt, ist ein nationales Gericht, bei dem eine Klage wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 anhängig ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts nur dann verpflichtet, diese Bestimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie anzuwenden, wenn es in dem betreffenden nationalen Recht derartige Anhaltspunkte gibt, die es ermöglichen, dieser Bestimmung eine solche Rückwirkung zu verleihen.

5. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen im Sinne dieses Paragrafen die Bedingungen umfassen, die die Vergütung sowie diejenigen Versorgungsbezüge betreffen, die von dem Beschäftigungsverhältnis abhängen, nicht dagegen die Bedingungen betreffend die Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit.
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+++ Gleichbehandlung Diskriminierungsverbot +++
EuGH
1.4.2008
C 267/06

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Begriff des Arbeitsentgelts - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung

1. Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

2. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten

erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.
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+++ Wanderarbeitnehmer +++
EuGH
3.4.2008
C 103/06

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - In Frankreich wohnende und dort eine Tätigkeit ausübende Selbständige - Allgemeiner Sozialbeitrag - Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten und in diesem aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbaren Einkünften

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft Zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr.

307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, dessen Sozialrecht das auf einen gebietsansässigen Selbständigen allein anwendbare Sozialrecht ist, von der Bemessungsgrundlage von Beiträgen wie dem Allgemeinen Sozialbeitrag und dem Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld die von diesem Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte, insbesondere aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer, ausschließt.
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+++ Heimzulage +++
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
20.02.2008
10 AZR 597/06

Heimzulage

Betreute Wohngemeinschaften, in denen vier bis sieben geistig behinderte Menschen untergebracht sind, können Einrichtungen sein, die mit einem Heim vergleichbar sind.

BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt G Protokollnotiz Nr. 1
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+++ Heimzulage in einer Werkstatt für Behinderte in einem Heim +++
BAG - LAG Nürnberg - ArbG Nürnberg
20.02.2008
10 AZR 263/07

Heimzulage in einer Werkstatt für Behinderte in einem Heim

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich eine Werkstatt in dem Heim befinden kann, auch wenn sie nicht im gleichen Gebäude wie das Heim untergebracht ist. Das Merkmal wird auch durch eine räumlich-organisatorische Verknüpfung zwischen Werkstatt und Heim erfüllt, weil nach dem Sinn und Zweck der Regelung die besonderen Erschwernisse der Mitarbeiter im Umgang mit den Behinderten des Heimes in der Werkstatt durch die Zulage ausgeglichen werden sollen. Die Unterbringung von Werkstatt und Heim in verschiedenen Gebäuden kann nicht entscheidend sein, wenn neben der räumlichen Verbindung beider Einrichtungen durch die Lage auf demselben Gelände auch eine organisatorische Einheit zwischen Werkstatt und Heim besteht. Die besonderen Erschwernisse des Mitarbeiters der Werkstatt durch den Umgang mit den Behinderten des Heimes sind in diesem Fall ebenso gegeben, wie dies der Fall wäre, wenn Heim und Werkstatt sich in demselben Gebäude

befänden. An dieser Entscheidung hat der nunmehr zuständige Zehnte Senat ausdrücklich festgehalten. (Leitsatz der Redaktion)

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland
(AVR) Einzelgruppenplan 27
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+++ Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen +++
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
12.03.2008
10 AZR 148/07

Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.

2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohnund Gehaltsrückstände.

InsO §§ 4, 35, 36
ZPO §§ 554, 832, 850a, 850b, 850c, 850h
ArbGG § 72 Abs. 5
BGB § 611
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 5 Abs. 4
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
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+++ Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - Krankenpflege +++
BAG - LAG Schleswig-Holstein - ArbG Kiel
19.02.2008
9 AZR 1091/06

Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - Krankenpflege

1. Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 KrPflG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF und § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF entwickelt hat, sind nach Wortlaut, Zweck und Gesetzesgeschichte des § 12 Abs. 1 KrPflG auf diese Regelung zu übertragen.

2. Allein die Tatsache, dass der Ausbildungsträger im Krankenhausbereich nur über beschränkte finanzielle Mittel in Form eines ihm zugewiesenen Budgets verfügt, rechtfertigt keine Befreiung von der Pflicht, eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.

Der reguläre Ausbildungsmarkt darf durch derartige Ausnahmen nicht verfälscht werden.

ArbGG § 111
BBiG § 10 in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung (aF)
BBiG § 17 in der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung (nF)
BGB §§ 187, 188, 193
KHG §§ 17a, 18
KrPflG idF vom 21. Juli 2004 § 12
KrPflG idF vom 21. Juli 2004 § 17
KrPflG idF vom 4. Juni 1985 § 16
TVG §§ 3, 4, 5
ZPO §§ 139, 551, 564
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden, vom 11. Februar 2003 § 2
TV über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 idF
des Änderungstarifvertrags vom 31. Januar 2003 § 4
TV zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TVSchü), vom 28. Februar 1986 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 31. Januar 2003 § 24
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+++ Erledigung der Revision +++
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
20.12.2007
9 AZR 1040/06

Erledigung der Revision

1. Nicht nur die Hauptsache, sondern auch das Rechtsmittel kann für erledigt erklärt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihm durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Rücknahme des Rechtsmittels zu einer unangemessenen Kostenentscheidung führen würde.

2. Nach § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Mit Einwilligung des Gegners ist die Rücknahme der Berufung auch nach Verkündung des Berufungsurteils bis zum Eintritt der Rechtskraft zulässig.

ZPO § 91a
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+++ Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Paderborn
22.01.2008
9 AZR 999/06

Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

In einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis kann eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Leistungssätze noch angemessen sein, obwohl sie das Tarifniveau um deutlich mehr als 20 % unterschreitet.

ArbGG § 111
BBiG §§ 1 in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung (aF), 10, 18
BBiG §§ 2 in der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung (nF), 17, 21, 25
BGB §§ 113, 133, 157
SGB III § 21 i.d.F. vom 10. Dezember 2001
SGB III § 105 i.d.F. vom 19. Juni 2001 und 23. Dezember 2003
SGB III § 240 i.d.F. vom 24. März 1997 und 10. Dezember 2001
SGB III § 241 i.d.F. vom 10. Dezember 2001 und 23. Dezember 2003
SGB III § 242 i.d.F. vom 24. März 1997 und 10. Dezember 2001
SGB III § 244 i.d.F. vom 16. Dezember 1997
TVG §§ 3, 4, 5
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+++ Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör - faires Verfahren +++
BAG - LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
20.03.2008
8 AZN 1062/07

Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör - faires Verfahren

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es verletzt darüber hinaus bei der Gewährung

rechtlichen Gehörs die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebote des Vertrauensschutzes sowie des fairen Verfahrens, wenn es entgegen einem zuvor gegebenen Hinweis auf tragende rechtliche Gesichtspunkte abstellt, für die die Möglichkeit weiteren Vortrags angekündigt worden war. (Leitsatz der Redaktion)

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt.
ArbGG § 72a Abs. 1
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+++ Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes +++
BAG - LAG Düsseldorf - ArbG Essen
05.12.2007
7 ABR 72/06

Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus - Nebenintervention im Beschlussverfahren

1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der

Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.

2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet.

Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt.

3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.

BetrVG § 118 Abs. 2
ArbGG § 80 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 83 Abs. 3
ZPO § 66
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+++ Beamte Post +++
BAG - ArbG Münster
16.01.2008
7 ABR 66/06

Beamte, die dienstrechtlich der Deutschen Post AG zugeordnet sind und denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem Betrieb eines anderen Unternehmens zugewiesen ist, sind zum Betriebsrat des Betriebs wahlberechtigt und wählbar, bei dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben, nicht jedoch zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG, dem sie dienstrechtlich zugeordnet sind.

BetrVG § 7 Satz 1
BetrVG § 8 Abs. 1
BetrVG § 19
PostPersRG in der ab 13. November 2004 geltenden Fassung § 1 Abs. 1
PostPersRG in der ab 13. November 2004 geltenden Fassung § 4 Abs. 4
PostPersRG in der ab 13. November 2004 geltenden Fassung § 24 Abs. 2
PostPersRG in der ab 13. November 2004 geltenden Fassung § 24 Abs. 3
PostPersRG in der ab 13. November 2004 geltenden Fassung § 26
PostPersRG in der ab 13. November 2004 geltenden Fassung § 28 Abs. 1
PostPersRG in der ab 13. November 2004 geltenden Fassung § 28 Abs. 2
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+++ Teilweiser Haftungserlass durch Insolvenzverwalter +++
BAG - LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
28.11.2007
6 AZR 377/07

Teilweiser Haftungserlass durch Insolvenzverwalter

Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.

InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1
InsO § 93
BGB § 779
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+++ Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag - Bindungswirkung der Entscheidung der Familienkasse über die Gewährung von Kindergeld +++
BAG - LAG Düsseldorf - ArbG Wupperthal
13.03.2008
6 AZR 294/07

Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag - Bindungswirkung der Entscheidung der Familienkasse über die Gewährung von Kindergeld

Die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 1 EStG erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist auch für andere Behörden maßgeblich, zB für die für die Besoldung eines Beamten zuständige Dienststelle. Gleiches gilt nach der Senatsrechtsprechung wegen der Anlehnung des BAT an das Bundesbesoldungsgesetz für die Vergütung

der Angestellten des öffentlichen Dienstes. § 29 BAT knüpft hinsichtlich des Anspruchs auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags, ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 40 BBesG, vollständig an die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz an. Daraus wird auch für den Bereich der Vergütung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten deutlich, dass eine nach diesen Gesetzen ergangene Entscheidung über das Kindergeld ohne Weiteres auch für den Vergütungsanspruch maßgebend sein soll. (Leitsatz der Redaktion)

BAT § 29 Abschnitt B
EStG § 70
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+++ Arbeitszeit +++
BAG - LAG Köln - ArbG Köln
23.01.2008
5 AZR 1036/06

Zeitgutschrift bei Arbeitsbefreiung an Vorfesttagen

MTV § 11 Abs. 1
MTV Protokollnotiz X
EG Art. 141
TzBfG § 4 Abs. 1
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+++ Vertreter ohne Vertretungsmacht - Ausschlussfrist +++
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Celle
10.01.2007
5 AZR 665/06

Vertreter ohne Vertretungsmacht - Ausschlussfrist

Macht ein Arbeitnehmer gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB Erfüllungsansprüche geltend, finden tarifliche Ausschlussfristen Anwendung. Hat der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, wird hierdurch das Erlöschen der Ansprüche verhindert. Diese Wirkung bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer später diese Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht erhebt.

BGB § 179
BRTV-Bau § 15
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+++ Ein-Euro-Job +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Karlsruhe
20.02.2008
5 AZR 290/07

Ein-Euro-Job und Arbeitsverhältnis

SGB II § 15 Abs. 1
SGB II § 16 Abs. 3
SGB II § 17 Abs. 1
BGB §§ 145 ff.
BGB § 611
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+++ Internationale Zuständigkeit - Hauptverwaltung +++
BAG - LAG München - ArbG München
23.01.2008
5 AZR 60/07

Internationale Zuständigkeit - Hauptverwaltung

1. Nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung der EuGVVO ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Die allgemeinen Gerichtsstände nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO bestehen alternativ. Die in einem Mitgliedstaat nach

dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft oder juristische Person ist in einem anderen Mitgliedstaat unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.

b) Der Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO wird in der EuGVVO nicht näher bestimmt. Er entspricht dem Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 48 Abs. 1 EG. Danach ist die Hauptverwaltung der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der juristischen Person erfolgt, also meist der Sitz der Organe. Maßgeblich ist der Ort, an dem die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, ohne dass es der Kundgabe eines entsprechenden Willens durch die juristische

Person bedarf. Es ist weder notwendig, dass die juristische Person an diesem Ort die Eintragung einer Hauptoder Zweigniederlassung beantragt, noch dass in diesem Mitgliedstaat unter bloßer Beibehaltung des satzungsmäßigen Sitzes im Gründungsstaat die gesamte

Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Lediglich sekundäre Verwaltungsaufgaben, wie die Buchhaltung und die Regelung von Steuerangelegenheiten, sind für die Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung unerheblich. Diese nicht aus dem innerstaatlichen Recht, sondern autonom aus dem europäischen Recht abgeleitete Auslegung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. (Leitsatz der Redaktion)

EuGVVO Art. 1 Abs. 1
EuGVVO Art. 2
EuGVVO Art. 6 Nr. 1
EuGVVO Art. 19
EuGVVO Art. 60
EG Art. 48 Abs. 1
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+++ Vertragsauslegung - Tarifvertrag - zwingende Wirkung - Betriebsübergang +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Bielefeld
12.12.2007
4 AZR 998/06

Vertragsauslegung - Tarifvertrag - zwingende Wirkung - Betriebsübergang

Bei einer Kollision tariflich begründeter Ansprüche eines Arbeitnehmers mit - ungünstigeren - einzelvertraglichen Vereinbarungen führt die zwingende Wirkung des Tarifvertrages lediglich dazu, dass die vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des

Tarifvertrages verdrängt werden. Endet die Wirksamkeit des Tarifvertrages, können die individualvertraglichen Vereinbarungen (erneut) Wirkung erlangen.

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 613a Abs. 1
TVG § 4
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+++ Vergütung bei vorübergehender höherwertiger Beschäftigung +++
BAG - LAG Saarland - ArbG Saarbrücken
14.11.2007
4 AZR 945/06

Vergütung bei vorübergehender höherwertiger Beschäftigung

ERTV § 10
ERTV § 12
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 305c
BGB § 307
BGB § 310 Abs. 4 Satz 3
ZPO § 256 Abs. 2
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+++ Ortszuschlag bei Doppelverdienerehe +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Mannheim
14.11.2007
4 AZR 866/06

Ortszuschlag bei Doppelverdienerehe

In Anwendung dieser Grundsätze ist § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten sämtliche durch die Nachrangigkeitsregelung entstehenden Nachteile auszugleichen sind, welche für die Erwerbsgemeinschaft des Angestellten und seines Ehegatten auf Grund von § 29B Abs. 7 Sätze 1 und 2 DRK-TV entstehen. Der Umfang der Ausgleichspflicht ist nicht auf denjenigen Nachteil beschränkt, den der nicht beim DRK beschäftigte Ehegatte wegen Berücksichtigung des Arbeitsverhältnisses beim DRK erleidet.

DRK-TV § 29B Abs. 7
DRK-TV § 31 Abs. 1
DRK-TV § 65 Abs. 2
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+++ Betriebsrentengesetz - Geltung in den neuen Ländern +++
BAG - LAG Köln - ArbG Köln
29.01.2008
3 AZR 522/06

Betriebsrentengesetz - Geltung in den neuen Ländern

Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 Buchst. a
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 Buchst. b
BetrAVG § 7
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+++ Ablösung einer tarifvertraglichen Altersversorgung durch eine nach einem Betriebsübergang beim Erwerber abgeschlossene Betriebsvereinbarung +++
BAG - LAG Brandenburg - ArbG Cottbus
13.11.2007
3 AZR 191/06

Ablösung einer tarifvertraglichen Altersversorgung durch eine nach einem Betriebsübergang beim Erwerber abgeschlossene Betriebsvereinbarung

1. Tariflich geregelte Ansprüche auf Versorgung können nicht im Wege der sog. Über-Kreuz-Ablösung durch eine beim Erwerber bestehende Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

2. Der Regelungsgegenstand Altersversorgung ist nur teilmitbestimmt. Damit fehlt es für diesen Regelungsgegenstand an der notwendigen Kongruenz des Umfangs der erzwingbaren Regelungsmacht der Tarifpartner auf der einen und der Betriebspartner auf der nderen Seite.

BGB § 613a
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+++ Rechtsbehelf vor Entscheidungszustellung - formelle Rechtskraft +++
BAG - ArbG Stuttgart
28.02.2008
3 AZB 56/07

Rechtsbehelf vor Entscheidungszustellung - formelle Rechtskraft

1. Eine den Fristbeginn auslösende Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO) erfolgte nicht dadurch, dass dieser den Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin formlos zuging. Die formlose Zuleitung des Beschlusses steht einer förmlichen Zustellung nicht gleich. Insbesondere ist § 189 ZPO nicht anwendbar. Hier geht es um eine vom Gericht unterlassene Zustellung. Es liegt schon kein Zustellungsauftrag (§ 176 ZPO) vor. Auf derartige Fallgestaltungen ist § 189 ZPO nicht anwendbar. Er gilt nur, wenn das Gericht mit Zustellwillen gehandelt hat.

2. Obwohl damit weder die Frist zur Einlegung noch zur Begründung des Rechtsmittels begonnen hat, ist es wirksam eingelegt und begründet. Auch vor dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn kann ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden, da die Begründung (hier nach § 575 Abs. 2 und 3 ZPO) nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Voraussetzung

für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist jedoch, dass die Entscheidung bereits in der Welt ist. Das ist hier der Fall. Beschlüsse sind von dem Augenblick an in der Welt, in dem sie formlos mitgeteilt wurden. Das ist unabhängig davon, ob eine Verkündung oder Zustellung gesetzlich (§ 329 Abs. 2 und 3 ZPO) vorgesehen ist. (Leitsatz der Redaktion)

ZPO § 189
ZPO § 705
ArbGG § 72a
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+++ Kündigungsschutzgeset - Anwendungsbereich +++
BAG - LAG Baden-Würtemberg - ArbG Mannheim
17.01.2008
2 AZR 902/06

Kündigungsschutzgeset - Anwendungsbereich

§ 23 Abs. 1 KSchG erfasst nur Betriebe, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen.

KSchG § 23 Abs. 1
EGBGB Art. 27
EGBGB Art. 30
GG Art. 3
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+++ Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage +++
BAG - LAG Nürnberg - ArbG Nürnberg
13.12.2007
2 AZR 818/06

Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

ZPO § 253 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 4
KSchG § 5
KSchG § 6
KSchG § 7 Satz 1
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+++ Verdachtskündigung +++
BAG - Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
29.11.2007
2 AZR 725/06

Verdachtskündigung

1. Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar.

2. Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn dringende auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle

zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.

3. Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein Unschuldiger betroffen ist. Der notwendige schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein, dh., bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen. (Leitsatz der Redaktion)

BGB § 626
HPVG § 77 Abs. 1
HPVG § 78 Abs. 2
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+++ Kündigung einer Betriebsvereinbarung +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Mannheim
19.02.2008
1 AZR 114/07

Kündigung einer Betriebsvereinbarung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem Urteilsverfahren die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung nur dann zu prüfen, wenn sie von einer Partei bestritten wird oder zweifelhaft erscheint. Für den Konzernbetriebsrat gilt nichts Anderes.

2. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung bedarf nach § 77 Abs. 5 BetrVG keiner besonderen Form. Sie muss aber unmissverständlich und eindeutig sein. Dies verlangt das Gebot der Rechtssicherheit. Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung gelten nach § 77 Abs. 4

Satz 1 BetrVG für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar und zwingend. Nicht zuletzt wegen dieser normativen Wirkung ist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die schriftliche Niederlegung einer Betriebsvereinbarung erforderlich. Ebenso wie über den Beginn und den Inhalt einer Betriebsvereinbarung muss auch über ihre Beendigung Klarheit bestehen.

3. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung hat selbst keinen normativen Charakter. Entscheidend ist nach § 133 BGB bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wie der Erklärungsempfänger

die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste. Zu berücksichtigen sind dabei der Wortlaut der Erklärung, die Begleitumstände und die Interessenlage. Haben Erklärender und Erklärungsempfänger dieselbe Vorstellung vom Inhalt der Erklärung,

so ist von dieser selbst dann auszugehen, wenn sie in der Erklärung keinen oder nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zugang der Erklärung. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zweifelsfrei feststellen, dass sich eine Kündigung auf eine bestimmte Betriebsvereinbarung bezieht, entfaltet

sie keine diese Betriebsvereinbarung beendende Wirkung. (Leitsatz der Redaktion)

BetrVG § 77 Abs. 5
BGB § 133
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+++ Auslegung d. § 2 Abs. 2 Ziff. c) Arbeitszeit-TV Nds. +++
LAG Niedersachsen - ArbG Braunschweig
10.10.2007
17 Sa 14/07

Auslegung d. § 2 Abs. 2 Ziff. c) Arbeitszeit-TV Nds.

Der Begriff des Betriebes i.S.d. § 2 Abs. 2 Ziff. c) Arbeitszeit-TV Nds. umfaßt nicht nur rechtlich selbständige Einheiten öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art, Eigenbetriebe und Ämter, sondern auch andere, organisatorisch abgegrenzte Einheiten der Kommunalverwaltung.
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+++ Sozialauswahl +++
LAG Niedersachsen - ArbG Osnabrück
09.11.2007
16 Sa 311/07

Altersgruppen

Die Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit Namensliste ist grundsätzlich auch unter Geltung des AGG zulässig. Es bedarf auf den Betrieb bezogener Gründe für die Bildung der Altersgruppen. An den Sachvortrag dürfen keine überhöhten Anforderungen

gestellt werden.

KSchG § 1
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+++ Befristung - Haushaltsmittel +++
LAG Niedersachsen - ArbG Braunschweig
17.10.2007
15 Sa 535/07

Befristung - Haushaltsmittel

Zur Haushaltsmittelbefristung von Arbeitsverträgen der Arbeitsvermittler/innen im Rahmen der sogenannten Vermittlungsoffensive.

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
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+++ Personalcomputer für Betriebsrat +++
LAG München - ArbG München
19.12.2007
11 TaBV 45/07

Personalcomputer für Betriebsrat

1. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informationsund Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

2. Bei der Feststellung der Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der

Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.

3. Zu der in § 40 Abs. 2 BetrVG erwähnten Informationsund Kommunikationstechnik gehören insbesondere auch Computer mit entsprechender Software.

4. Der Betriebsrat kann die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software allerdings - ebenso wie die übrigen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachmittel - vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden

Aufgaben erforderlich ist.

5. In einem Betrieb mit ca. 120 Arbeitnehmern, mit 38 räumlich bis zu 30 km voneinander entfernten Betriebsstätten, mit einem 7-köpfigen Betriebsrat, dessen Mitglieder in verschiedenen Betriebsstätten mit z.T. unterschiedlichen Arbeitszeiten beschäftigt sind, darf der Betriebsrat die Nutzung einer Textverarbeitung mittels eines - nicht vernetzten - Personalcomputers nebst Drucker für erforderlich im Sinne von § 40 BetrVG halten.

6. Ohne die begehrte Nutzungsmöglichkeit wird der Betriebsrat in der sachgerechten Ausübung seines Betriebsratsamts signifikant beeinträchtigt, weil die betriebsratsinternen Entscheidungsund

Meinungsbildungsprozesse sowie die gremienbezogene Dokumentation

qualitativ eingeschränkt sind, ferner weil sich ohne die Nutzung eines Personalcomputers mit Textverarbeitung die Kommunikation mit dem Arbeitgeber, der über eine Textverarbeitung verfügt, als ungleichgewichtig erweist. Dieses widerspricht jedoch dem Anliegen

des Betriebsverfassungsgesetzes.

BetrVG § 40 Abs 1
BetrVG § 40 Abs 2
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+++ Streitwert; Zwischenzeugnis; Endzeugnis +++
LAG Köln - ArbG Köln
18.07.2007
9 Ta 164/07

Streitwert; Zwischenzeugnis; Endzeugnis

1. Wird in einem gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, dass für ein zu erteilendes Arbeitszeugnis Inhalt und Struktur eines früher erteilten

Zwischenzeugnisses maßgebend sein soll, so ist bei der Bemessung des Vergleichsstreitwerts für diese Regelung ein Monatsbezug in Ansatz zu bringen, wenn in dem beigelegten Prozess über eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeber vorgetragen hatte, der Arbeitnehmer habe zur Unrentabilität des Arbeitsplatzes beigetragen, er habe kein Interesse

an einer Umsatz- und Ertragsverbesserung gehabt, weil dies nur seine Arbeitsbelastung erhöht und zu keinerlei Verbesserung bei der Bezahlung geführt hätte.

2. Wird in dem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis zunächst als Zwischenzeugnis und mit Ablauf der Kündigungsfrist als Endzeugnis zu erteilen ist, so rechtfertigt dies keine weitere Erhöhung des Vergleichsstreitwerts.

ZPO § 3
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+++ Lohnabrechnung; Erläuterung; Entschädigung +++
LAG Köln - ArbG Köln
31.05.2007
9 Ta 27/07

Lohnabrechnung; Erläuterung; Entschädigung

1. Nach § 242 BGB i. V. m. § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat auch in betriebsratslosen Betrieben der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert.

2. Dieser Anspruch bezieht sich nur auf die erteilte Lohnabrechnung und beinhaltet keinen Anspruch auf Auskunft über - nach Ansicht der klagenden Partei - nicht oder nicht im richtigen Umfang abgerechnete überobligatorische Leistungen.

3. Eine Verbindung einer Erläuterungsklage mit einem Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung bei fehlender Erläuterung binnen einer bestimmten Frist und einer nach (verspäteter) Erläuterung zur beziffernden Zahlungsklage ist unzulässig.

BGB § 242
BetrVG § 82 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 61 Abs. 2
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+++ Zustimmungsersetzung; Betriebsrat; außerordentliche Kündigung +++
LAG Köln - ArbG Köln
21.03.2007
7 TaBV 38/06

Zustimmungsersetzung; Betriebsrat; außerordentliche Kündigung

1. Bedroht der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen einer dienstlichen Auseinandersetzung seinen Vorgesetzen mit den Worten Wenn du zum Chef gehst, dann kriege ich dich draußen und steche dich ab, ohne dass dies vom Erklärungsempfänger bei objektiver Betrachtung als reine Scherzerklärung aufzufassen war, so ist ein solcher Vorfall vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu begründen.

2. Zur Beweiswürdigung ein einem solchen Fall.

KSchG § 15
BetrVG § 103
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+++ Einstweilige Verfügung auf Leistung; Lohnanspruch +++
LAG Köln - ArbG Köln
09.07.2007
5 Ta 188/07

Einstweilige Verfügung auf Leistung; Lohnanspruch

Ein Lohnanspruch, dessen Bestehen durch Vorlage der Lohnabrechnung und Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemacht worden ist, und gegen dessen Berechtigung der Arbeitgeber binnen einer gesetzten Frist keine Einwände erhoben hat, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.

ZPO §§ 935, 940
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+++ Ausgliederung, beigestellte Arbeitnehmer, passives Wahlrecht +++
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
3.9.2007
8 TaBV 17/06

Ausgliederung, beigestellte Arbeitnehmer, passives Wahlrecht

1. Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer auf Dauer angelegten Ausgliederung eines Betriebsteils einem anderen Arbeitgeber ohne zeitliche Begrenzung überlassen, dann sind diese Arbeitnehmer im Betrieb, in dem sie tätig sind, auch passiv wahlberechtigt und bei der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine konkrete Rückkehrperspektive für die Dauer der bevorstehenden Wahlperiode nicht besteht.

2. Die Gestellung von Arbeitnehmern im Rahmen der Ausgliederung eines Betriebsteils ist mit der Arbeitnehmerüberlassung nicht gleichzusetzen.
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+++ Kindertagesstätten - Sozialeinrichtung i.S. des § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG +++
LAG Hamburg - ArbG Berlin
2.8.2007
7 TaBV 2/07

Kindertagesstätten - Sozialeinrichtung i.S. des § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG

Bei der Frage, ob es sich bei den von einem Unternehmen betriebenen Kindertagesstätten um eine Sozialeinrichtung i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handelt, steht es dem sozialen Zweck der Einrichtung nicht entgegen, wenn Kinder nicht betriebsangehöriger Eltern als gleichberechtigte Nutzer der Kindertagesstätten zugelassen sind, sofern der Zweck und das äußere Erscheinungsbild der Kindertagesstätten dafür sprechen, dass der Wirkungsbereich sich auf das Unternehmen der Arbeitgeberin beschränkt, weil die Kindertagesstätten deren Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen gewidmet sind.
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+++ Weiterbeschäftigung von Beamten in privatisierten Unternehmen; Einstellung; Zuweisung +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
20.02.2008
15 TaBV 2434/07

Weiterbeschäftigung von Beamten in privatisierten Unternehmen; Einstellung; Zuweisung

1. Werden im Rahmen der Privatisierung eines kommunalen Krankenhauses die dort beschäftigten Beamten auf Dauer gem. § 123 a BRRG dem privaten Träger zugewiesen, wobei gleichzeitig eine Beurlaubung im Beamtenverhältnis und die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt, so stellt die Weiterbeschäftigung dieser Beamten nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG dar, auch wenn nicht erneut ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die beamtenrechtliche Zuweisung zu dem privaten Arbeitgeber rechtskräftig auf Dauer erfolgt. Die notwendige Auswahlentscheidung des Arbeitgebers betrifft zumindest die Auswahl des

konkreten Arbeitsplatzes. Dies ist für die Bejahung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates ausreichend.

BetrVG § 99
BRRG § 123 a
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+++ Zulässigkeit der Berufung, Erwachsenheitssumme +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin

08.02.2008
8 Sa 2231/07

Zulässigkeit der Berufung, Erwachsenheitssumme

Der Wert des Streits über wiederkehrende Leistungen wird für die Bestimmung der Erwachsenheitssumme (§ 64 Abs. 2 lit b) ArbGG) gemäß §§ 2, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. Eine Hinzurechnung rückständiger Beträge findet nicht statt, da diese denselben Streitgegenstand betreffen.

ArbGG § 64 Abs. 2
ZPO §§ 5, 9
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+++ Anspruch auf Überhangprovision +++
BAG - LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Stralsund
20.02.2008
10 AZR 125/07

Anspruch auf Überhangprovision

1. Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provision (Überhangprovision) von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. BAG 20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17, 22).

2. Vermindert eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel die Überhangprovision ohne Ausgleich pauschal auf die Hälfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.

BGB §§ 242, 307, 611 Abs. 1
HGB §§ 59 Satz 1, 65, 84 Abs. 1, 87, 89b
GG Art. 12


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+++ Kosten der Fahrerkarte für digitale Tachografen +++
BAG - LAG Düsseldorf - ArbG Wesel
16.10.2007
9 AZR 170/07

Kosten der Fahrerkarte für digitale Tachografen

1. Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche Fahrerkarte ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel.

2. Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV die Ausstellung der Fahrerkarte, so besteht kein Anspruch, entsprechend § 670 BGB den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Fahrerkarte entstehen.

BGB §§ 133, 157, 670
FPersV §§ 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. A, 23 Abs. 1 Nr. 2
VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 Art. 13
VO (EG) Nr. 561/2006
VO (EG) Nr. 1360/2002
Lohntarifvertrag (LTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistikund Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2005 und vom 4. September 2006 § 4


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+++ Nichtzulassungsbeschwerde - Sitzungsöffentlichkeit +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Mannheim
19.02.2008
9 AZN 777/07

Nichtzulassungsbeschwerde - Sitzungsöffentlichkeit

Bei öffentlicher Verhandlung muss das Gericht dafür sorgen, dass jedermann bei der Sitzung anwesend sein kann. Das wird regelmäßig dadurch gewährleistet, dass das Gerichtsgebäude während der Sitzungsdauer durchgehend geöffnet ist. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist jedoch auch dann gewahrt, wenn zwar die Eingangstür zum Gerichtsgebäude geschlossen ist, Zuhörer sich aber mithilfe einer Klingel Einlass verschaffen können. (Leitsatz der Redaktion)

ArbGG § 52
ArbGG § 64
ArbGG § 72
ArbGG § 72a
ZPO § 165
ZPO § 547


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+++ Werkdienstwohnung - Rechtsnatur - Minderung +++
BAG - LAG München - ArbG München
18.09.2007
9 AZR 822/06

Werkdienstwohnung - Rechtsnatur - Minderung

1. Eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, mit der ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Anwendung des BMT-G II in seiner jeweiligen Fassung vereinbart hat, hält der richterlichen AGB-Kontrolle stand.

2. Die im BMT-G II enthaltene Regelung, die für die Zuweisung der Dienstwohnung und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung auf die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen verweist, ist nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen.

3. Die Anwendung der tarifvertraglich in Bezug genommen DWV auf eine Werkdienstwohnung des öffentlichen Dienstes verstößt nicht gegen § 576b BGB. Das Mietrecht gilt für ein Werkdienstwohnungsverhältnis nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Beendigung des Rechtsverhältnisses.

BGB §§ 305, 307, 310 Abs. 4, 315, 536 Abs. 1, 576b
BMT-G II § 60a
BMT-G II § 63
DWV vom 30. Januar 1937 Nr. 11


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+++ Betriebsübergang +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Mannheim
27.09.2007
8 AZR 941/06

Betriebsübergang: Betrieb und Teilbetrieb bei einer Müllsortieranlage - Vermeidung eines Betriebsübergangs oder Umgehung seiner Rechtsfolgen

1. Bei einem im Zweischichtbetrieb organisierten Dienstleistungsunternehmen, das Müll sortiert, führt die Neuvergabe des Sortierauftrags für die bisher in einer Schicht anfallende Müllmenge nicht zu einem Betriebsübergang auf den neuen Sortierdienstleister.

2. Für die Annahme eines Betriebsteilübergangs müssen besondere Voraussetzungen vorliegen.

BGB § 162
BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 4


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+++ Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten +++
BAG - Hessisches LAG - ArbG Frankfurt
16.01.2008
7 ABR 71/06

Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten

Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsausschusses teil und muss er den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen. Der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hängt nicht davon ab, ob die Betriebsausschusssitzung aus betriebsbedingten Gründen iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsausschussmitglieds stattgefunden hat.

BetrVG § 37 Abs. 3
BetrVG § 40 Abs. 1


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+++ Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Bielefeld
24.01.2008
6 AZR 519/07

Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach § 622 Abs. 3 BGB hängt vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach § 622 Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Dauer findet nicht statt.

BGB § 622 Abs. 3
BGB § 623
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 307
KSchG § 1 Abs. 1


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+++ Tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Detmold
13.12.2007
6 AZR 222/07

Tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

Die Wirkungen einer tariflichen Ausschlussfrist treten grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer erst später infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von dem Bestehen seines Anspruchs erlangt. Hat der Arbeitgeber einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen, darf er sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen.

MTA vom 21. April 1961 § 29 Abschn. A Abs. 1
MTA vom 21. April 1961 § 29 Abschn. B Abs. 2
MTA vom 21. April 1961 § 29 Abschn. B Abs. 3
MTA vom 21. April 1961 § 67
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
BGB § 242
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
TVG § 4 Abs. 4 Satz 3


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+++ Änderungskündigung - Abfindung nach § 1a KSchG +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
13.12.2007
2 AZR 663/06

Änderungskündigung - Abfindung nach § 1a KSchG

§ 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

KSchG § 1a
KSchG § 2


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+++ Ordentliche Kündigung - Vermutung der Betriebsbedingtheit - Verfassungsgemäßheit +++
BAG - LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Koblenz
06.09.2007
2 AZR 671/06

Ordentliche Kündigung - Vermutung der Betriebsbedingtheit - Verfassungsgemäßheit

Der Senat schließt sich im Grundsatz der überwiegend vertretenen Auffassung an. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründung und das erkennbare Ziel des Gesetzgebers sowie praktische Gesichtspunkte sprechen dafür, die Reichweite der Vermutung auf den gesamten Komplex der dringenden betrieblichen Erfordernisse zu erstrecken. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG soll helfen, Kündigungen, die auf Grund von Betriebsänderungen notwendig werden, einfach, rechtssicher und zugleich sozial ausgewogen zu gestalten. Dem würde es widersprechen, den zentralen Gesichtspunkt, nämlich die Frage der Betriebsbedingtheit aufzuspalten und verschiedenen Beurteilungsmaßstäben zu unterwerfen. Allerdings ist die damit verbundene Beschneidung der prozessualen Rechte des gekündigten Arbeitnehmers nur so lange gerechtfertigt, als das vom Gesetzgeber vorausgesetzte kollektive Gegengewicht, nämlich die Mitprüfung der zugrunde liegenden Gegebenheiten durch den Betriebsrat auch stattgefunden hat. Davon ist regelmäßig auch dann auszugehen, wenn es im Interessenausgleich nicht ausdrücklich erwähnt ist. Bestreitet aber der Arbeitnehmer in erheblicher Weise, dass sich der Betriebsrat im Rahmen der Verhandlungen mit Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben überhaupt befasst hat und trägt darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für solche Beschäftigungsmöglichkeiten vor, so ist es am Arbeitgeber, wenn er die weitgehende Vermutungswirkung erhalten will, die Befassung der Betriebsparteien mit der Frage der Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben darzulegen und zu beweisen. (Leitsatz der Redaktion)

KSchG § 1 Abs. 5
GG Art. 12
GG Art. 20 Abs. 3


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+++ Personenbedingte Kündigung - Krankheit - Schwerbehindertenschutz +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Essen
08.11.2007
2 AZR 425/06

Personenbedingte Kündigung - Krankheit - Schwerbehindertenschutz

Bei einer Kündigung wegen einer langanhaltenden Krankheit ist die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung in drei Stufen vorzunehmen. Danach ist zunächst eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich (erste Stufe). Sodann müssen die zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (zweite Stufe). Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob die erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen zu einer billigerweise nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (dritte Stufe). (Leitsatz der Redaktion)

KSchG § 1 Abs. 2
SGB IX § 85
SGB IX § 88


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+++ Kündigungsschutz - Klagefrist +++
BAG - LAG Düsseldorf - ArbG Essen
08.11.2007
2 AZR 314/06

Kündigungsschutz - Klagefrist

Der tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung zählt zu den Unwirksamkeitsgründen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die gemäß §§ 4, 6 nF KSchG rechtzeitig prozessual geltend gemacht werden müssen.

KSchG §§ 4 ff.


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+++ Vergütung durch Betriebsvereinbarung nach Betriebsübergang +++
BAG - LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Rostock
06.11.2007
1 AZR 862/06

Vergütung durch Betriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

Die Transformation von Vergütungsregelungen eines Tarifvertrags in das Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB kann durch ungünstigere Regelungen einer Betriebsvereinbarung im Erwerberbetrieb nicht verhindert oder beseitigt werden.

BGB § 613a Abs. 1
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (Betriebsübergangsrichtlinie) Art. 3
BetrVG § 77 Abs. 3
BetrVG § 88
BetrVG § 112 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 3
TVG § 4 Abs. 5
ZPO § 559 Abs. 2


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+++ Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern +++
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Braunschweig
23.01.2008
1 ABR 74/06

Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern

Die Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einen Stellenpool, aus dem der Verleiher auf Anforderung des Entleihers Kräfte für die Einsätze im Entleiherbetrieb auswählt, ist keine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Übernahme iSv. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG. Mitbestimmungspflichtig ist erst der jeweilige konkrete Einsatz von Leiharbeitnehmern im Ent-leiherbetrieb.

AÜG § 14 Abs. 3 Satz 1
BetrVG § 99 Abs. 1


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+++ Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs +++
BAG - Hessisches LAG - ArbG Frankfurt
11.12.2007
1 ABR 73/06

Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs

BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 95 Abs. 3
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
TV PV § 88
TV PV § 89
TV PV § 99


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+++ betriebsbedingt, Kündigung, Insolvenz, Eigenverwaltung, +++
LAG Niedersachsen - VG Göttingen
17.01.2008
7 Sa 730/06

betriebsbedingt, Kündigung, Insolvenz, Eigenverwaltung, Sozialauswahl, Interessenausgleich, Namensliste, abteilungsbezogen, betriebsbezogen, grob fehlerhaft,

Grob fehlerhafte Namensliste bei abteilungsbezogener Sozialauswahl

1. Hat die Beklagte die Sozialauswahl nicht betriebsbezogen, sondern abteilungsbezogen durchgeführt, stellt dies einen groben Fehler im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO dar.

2. Wurde der Abschluss des Interessenausgleichs zeitlich nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BAG vom 28.1.02004, 8 AZR 391/03 abgeschlossen, durfte die Beklagte deshalb nicht darauf vertrauen, dass sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens unbeanstandet eine abteilungsund nicht betriebsbezogene Sozialauswahl durchführen durfte.

3. Die grob fehlerhaft durchgeführte Sozialauswahl führt jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit der im Streit stehenden Kündigung. Kann objektiv festgestellt werden, dass die Sozialauswahl trotz des fehlerhaften Vorgehens des Arbeitgebers im Ergebnis zutreffend ist, ist die ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt. Dabei kann sich die Beklagte allerdings nicht auf die Privilegierung des § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO berufen.

KSchG § 1
InsO § 125
InsO § 270


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+++ Zur Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln +++
LAG Niedersachsen - ArbG Oldenburg
11.12.2007
5 Sa 914/07

Differenzierungsklausel

Zur Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln

Einfache Differenzierungsklauseln in einem Tarifvertrag, verstoßen nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit des Art. 9 III GG. Sie sind zulässig (gegen BAG, GS 1/67 - Beschluss vom 29.11.1967).

GG Art. 9 III


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+++ Ortszuschlag Stufe II +++
LAG Niedersachsen - ArbG Hildesheim
18.12.2007
5 Sa 214/07

Ortszuschlag Stufe II

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA sind wirksam und verstoßen nicht gegen Art. 3 GG.

TVÜ-VKA § 5, § 11


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+++ Verschlechternde Betriebsvereinbarung +++
LAG Niedersachsen - ArbG Hameln
31.08.2007
3 Sa 1935/05 B

Verschlechternde Betriebsvereinbarung

Zur Ablösung einer bestehenden Altersversorgungsregelung durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung.

BetrAVG § 1
BetrVG § 77 IV


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+++ Besitzstandszulage, Kinderbezogene Entgeltbestandteile +++
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
16.11.2007
3 Sa 9/07

Besitzstandszulage, Kinderbezogene Entgeltbestandteile

Kinderbezogene Entgeltbestandteile sind gem. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA als Besitzstandszulage auch an denjenigen Elternteil zu zahlen, der sich im September 2005 in Elternzeit befand und deshalb in diesem Monat keine Bezüge erhielt.

TVÜ-VKA § 11 Abs. 1


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+++ Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistungen des Arbeitnehmers +++
LAG Köln - ArbG Aachen
11.05.2007
11 Sa 258/07

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistungen des Arbeitnehmers

Die bei einer verhaltensbedingten Kündigung stets vorzunehmende Interessenabwägung kann im Einzelfall ergeben, dass Schlechtleistungen des Arbeitnehmers – selbst wenn diesem kurze Zeit zuvor bereits zwei Abmahnungen wegen vergleichbarer Pflichtverletzungen erteilt worden sind – den Arbeitgeber ausnahmsweise dann nicht zum Ausspruch der Kündigung berechtigen, wenn das Arbeitsverhältnis längere Zeit (hier: nahezu 12 ½ Jahre) störungsfrei verlaufen ist und den Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt, keine besondere Verwerflichkeit innewohnt bzw. der Arbeitnehmer diese Pflichtverletzungen nicht absichtlich begangen hat.

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1


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+++ Rechtsweg; Rechtsanwalt; Beratervertrag +++
LAG Köln - ArbG Köln
24.07.2007
9 Ta 140/07

Rechtsweg; Rechtsanwalt; Beratervertrag

Wird das Arbeitsverhältnis mit einem angestellten Rechtsanwalt beendet und mit ihm anstelle einer Abfindungsvereinbarung ein separater Mandatierungsvertrag abgeschlossen, wonach er künftig freiberuflich Beratungsleistungen für den bisherigen Arbeitgeber erbringen soll, so ist bei einem Streit um Honoraransprüche aus dem Vertrag die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben.

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3


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+++ PKW-Gestellungsvereinbarung; wichtiger Grund; Teilkündigung +++
LAG Köln - ArbG Bonn
28.06.2007
6 Sa 278/07

PKW-Gestellungsvereinbarung; wichtiger Grund; Teilkündigung

Ein Gestellungsvertrag, der die Überlassung eines PKW für Fahrten zur Arbeitsstätte unter Ausschluss jeder Privatnutzung zum Gegenstand hat, kann auch durch Teilkündigung aus wichtigem Grund beendet werden.

BGB §§ 605, 626


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+++ Einsatz von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit, Gleichbehandlung +++
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
7.1.2008
5 Sa 93/06

Einsatz von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit, Gleichbehandlung

1. Der Arbeitgeber muss bei Anmeldung seiner Arbeitnehmer zur Kurzarbeit den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Erteilt die Arbeitsagentur gemäß § 170 Abs. 4 SGB III die Auflage, vorrangig unverplante Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer einzubringen, erweitern sich nicht die arbeitsrechtlichen Gestaltungsbefugnisse zur Gewährung von Urlaub.

2. Es ist deshalb nur rechtlich zulässig zu veranlassen, jenes Maß an Urlaub einzusetzen, dass auch kollektiv, d.h. bei fast allen Arbeitnehmern noch frei vorhanden ist. Zwischen Arbeitnehmern mit zufällig noch vorhandenen Resturlaubsansprüchen (keine Anmeldung zur Kurzarbeit, sondern Anordnung von Urlaub) und solchen ohne (Anmeldung zur Kurzarbeit) zu differenzieren, stellt eine sachfremde Gruppenbildung dar.


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+++ Schadensersatzanspruch für entgangenes Trinkgeld +++
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
13.2.2008
5 Sa 69/07

Schadensersatzanspruch für entgangenes Trinkgeld

1.Trinkgelder eines Briefzustellers, die anlässlich der Weihnachtstage gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 611, 615 BGB.

2. Kann der Briefzusteller aufgrund einer unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers seine Tour in den Weihnachtstagen nicht bedienen und deshalb Trinkgelder nicht kassieren, kann er dies im Wege des Schadensersatzes gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.

3. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist. Dies gilt auch bei Ausspruch einer Verdachtskündigung. Insbesondere wenn der Arbeitgeber sich bemüht hat den Sachverhalt aufzuklären, den Arbeitnehmer anhört und auch nach einer Interessenabwägung erhebliche Verdachtsmomente bleiben, handelt der Arbeitgeber auch dann nicht stets fahrlässig, wenn das Arbeitsgericht auch ohne Beweisaufnahme den Sachverhalt für eine Verdachtskündigung als nicht ausreichend beurteilt.


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+++ Abhängigkeit, Arbeitnehmereigenschaft, mittelbares Arbeitsverhältnis, Statusklage +++
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
27.2.2008
5 Sa 65/07

Abhängigkeit, Arbeitnehmereigenschaft, mittelbares Arbeitsverhältnis, Statusklage

1. Wer als Betreiber einer Agentur für die Verteilung von Zeitschriften und Briefen selbst eine Vielzahl (hier fast 200) Hilfskräfte nach eigener Entscheidung einstellt, ist bei der erforderlichen Gesamtschau regelmäßig selbst dann nicht abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, wenn er einer Vielzahl engmaschiger fachlicher Weisungen seines Auftraggebers unterliegt.

2. Es bestehen dann auch keine mittelbaren Arbeitsverhältnisse zum Auftraggeber, denn es fehlt die unmittelbare Erbringung der Arbeitsleistung mit Wissen des Dritten.


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+++ Verdachtskündigung +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
01.02.2008
8 Sa 1625/07

Verdachtskündigung

Fristlose Kündigung gegenüber einer Angestellten des öffentlichen Dienstes wegen des Verdachts der Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR aufgrund von Erkenntnissen aus den sog. Rosenholzdateien der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR.

BGB § 626


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+++ Kündigung - Probezeit - Diskriminierung wegen des Geschlechts +++
ArbG Hamburg
28.8.2007
21 Ca 125/07

Kündigung - Probezeit - Diskriminierung wegen des Geschlechts

In dem Umstand, dass eine Kündigung am Weltfrauentag ausgesprochen wird, liegt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung


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+++ Entschädigung wegen religionsbedingter Benachteiligung +++
ArbG Hamburg
4.12.2007
20 Ca 105/07

Entschädigung wegen religionsbedingter Benachteiligung

Der Ausschluss einer muslimischen Bewerberin aus dem Auswahlverfahren um die Besetzung einer von einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeschriebenen Stelle einer Sozialpädagogin für ein aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie des Bundes finanziertes Projekt zur beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten wegen Nichtzugehörigkeit zur christlichen Religion verstößt in unzulässiger Weise gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG und begründet einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 AGG. Die Voraussetzungen für eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Kirche oder auf eine nach der Art der Tätigkeit gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne von § 9 AGG sind in einem solchen Fall nicht gegeben.


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+++ Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung +++
ArbG Hamburg
8.1.2008
19 Ca 281/07

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

1. Eine wirksame Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG erfordert, daß der Arbeitgeber bei Einleitung des Anhörungsverfahrens einen aktuellen Kündigungsentschluß gefaßt hat und den Betriebsrat zu einer bestimmten beabsichtigten Kündigung anhört.

2. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens seine Entscheidung, ob er eine Beendigungskündigung oder eine Änderungskündigung erklären will, davon abhängig macht, ob der zu kündigende Arbeitnehmer einem Be-triebsübergang widerspricht (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB).


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+++ Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung +++
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
12.12.2007
10 AZR 97/07

Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

1. Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.

2. Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet die Grundlage für die Schadensermittlung.

3. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.

BGB §§ 158 Abs. 1, 162, 252, 254, 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 281, 283, 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB §§ 305c Abs. 2, 307, 310 Abs. 3 Nr. 2, 315
ZPO § 287
GewO § 106 Satz 1


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+++ Personalakten - Paginierung +++
BAG - LAG Sachsen-Anhalt - ArbG Magdeburg
16.10.2007
9 AZR 110/07

Personalakten - Paginierung

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die zu den Personalakten genommenen Unterlagen paginiert.

BAT § 13
BGB § 241 Abs. 2
PersVG LSA § 57 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2
ZPO § 259
GG Art. 33 Abs. 2


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+++ Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch +++
BAG - LAG Sachsen-Anhalt - ArbG Magdeburg
25.10.2007
8 AZR 989/06

Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

1. Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn sich die der betriebsbedingten Kündigung zugrunde liegende Vorstellung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dazu muss sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben. Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht.

2. Zwar gehört zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit auch die Abschlussfreiheit. Aus der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers folgt, dass er grundsätzlich frei entscheiden kann, ob er dem bisherigen Arbeitnehmer ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags macht oder dessen Angebot annimmt. (Leitsatz der Redaktion)

BGB § 242
BGB § 611
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 322

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+++ Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung +++
BAG - Hessisches LAG - ArbG Darmstadt
10.10.2007
7 ABR 51/06

Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

Der Betriebsrat kann durch eine nachträgliche Beschlussfassung eine von dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage im Namen des Betriebsrats getroffene Vereinbarung genehmigen.

BetrVG § 26 Abs. 2
BetrVG § 33 Abs. 1
BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 76a Abs. 3
BGB § 177 Abs. 1
BGB § 184 Abs. 1


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+++ Anfechtung - Drohung +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Freiburg
13.12.2007
6 AZR 200/07

Anfechtung - Drohung

In der Ankündigung des beklagten Landes, das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf zum 31. August 2003 enden zu lassen, wenn die Klägerin nicht zu einer befristeten Fortsetzung zu den vom Personaldezernenten der Streithelferin vorgeschlagenen Bedingungen bereit sei, liegt keine rechtswidrige Drohung. (Leitsatz der Redaktion)

BGB § 123
BGB § 141
BGB § 144
ZPO § 563 Abs. 2


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+++ Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht +++
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
13.12.2007
6 AZR 145/07

Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

1. Wird die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz i.A. unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben.

2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird.

KSchG § 1 Abs. 1
BGB §§ 126 Abs. 1, 133, 157, 622 Abs. 3, 623


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+++ Anspruch auf Freizeitausgleich +++
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
12.12.2007
4 AZR 991/06

Anspruch auf Freizeitausgleich für Vorfesttagsarbeit für Empfänger einer Theaterbetriebszulage - Tarifauslegung

TVG § 1
MTV-TdW § 10
MTV-TdW § 15
MTV-TdW § 17


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+++ Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Trockenbau +++
BAG - LAG Nürnberg - ArbG Nürnberg
14.11.2007
4 AZR 863/06

Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Trockenbau

Fertigkeiten iSd. letzten Spiegelstrichs in der Aufzählung der Regelqualifikationen des § 5 Nr. 3 Lohngr. 3 BRTV-Bau sind nicht nur solche manueller Art, sondern alle erlernten Qualifikationen des Berufs, die den Arbeitnehmer befähigen, die Facharbeiten seines Berufsbildes auszuüben.

BRTV-Bau § 5
TVG § 1


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+++ Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten +++
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
14.11.2007
3 AZB 36/07

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

Wird die Berufung - wie hier - zurückgenommen, hat der Berufungskläger die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Bei der Frage, welche Kosten durch das Rechtsmittel entstanden sind, ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Danach gilt die Regel des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten hat, soweit dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Wenn § 91 Abs. 2 ZPO vorsieht, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind, liegt darin keine die Regelung in Abs. 1 verdrängende Spezialregelung. Vielmehr ist jede Prozesspartei aus dem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht. (Leitsatz der Redaktion)

ZPO § 91
RVG § 15 Abs. 1
RVG § 16 Nr. 13
RVG § 16 Nr. 15
RVG § 19 Abs. 1 Satz 1
RVG § 19 Abs. 1 Satz 2


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+++ Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen +++
BAG - LAG Düsseldorf - ArbG Solingen
29.11.2007
2 AZR 613/06

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Für schwerbehinderte Menschen findet das Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX, eingeführt mit Wirkung ab 1. Mai 2004 durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGG IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Das heißt, bei Zugang der Kündigung muss entweder bereits die Schwerbehinderung anerkannt (oder eine Gleichstellung erfolgt) oder der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung (bzw. der Gleichstellungsantrag) muss vom Arbeitnehmer mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. (Leitsatz der Redaktion)

SGB IX § 90 Abs. 2a


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+++ Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung +++
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Braunschweig
12.07.2007
2 AZR 492/05

Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - verspätete Anträge und Vertrauensschutz - Kündigungstermin

KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 17 Abs. 1


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+++ Änderungskündigung - Ablehnung des Änderungsangebotes - Direktionsrecht +++
BAG - LAG Köln - ArbG Köln
06.09.2007
2 AZR 368/06

Änderungskündigung - Ablehnung des Änderungsangebotes - Direktionsrecht

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine überflüssige Änderungskündigung wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat. Demgegenüber führt nach bisheriger Rechtsprechung des Senats eine überflüssige Änderungskündigung bei Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebots unter Vorbehalt nicht zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (Leitsatz der Redaktion)

KSchG § 2


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+++ Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung +++
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
06.11.2007
1 AZR 876/06
1 AZR 955/06

Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

1. Aus § 77 Abs. 5 BetrVG ergibt sich, dass die Betriebsparteien Vereinbarungen über die Kündigung einer Betriebsvereinbarung treffen können. Dies betrifft nicht nur die Kündigungsfrist, sondern auch die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung nur insgesamt oder auch teilweise kündbar sein soll. Die Betriebsparteien können daher regeln, dass eine Betriebsvereinbarung nur als Ganzes gekündigt werden kann. Ebenso können sie grundsätzlich bestimmen, dass Teile einer Betriebsvereinbarung, ggf. auch mit unterschiedlichen Fristen, separat gekündigt werden können. In diesem Fall muss allerdings der verbleibende Rest der Betriebsvereinbarung weiterhin eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellen. Erforderlichenfalls ist durch Auslegung der Betriebsvereinbarung zu ermitteln, ob und hinsichtlich welcher Regelungsgegenstände die Möglichkeit von Teilkündigungen vereinbart oder ausgeschlossen sein soll.

2. Fehlt eine solche Regelung, bestimmt sich die Zulässigkeit einer Teilkündigung danach, ob sie das der Betriebsvereinbarung zugrunde liegende Ordnungsgefüge oder ein von den Betriebsparteien ausdrücklich vereinbartes Äquivalenzgefüge stört. Das folgt aus dem Charakter einer Betriebsvereinbarung. Diese bildet zum einen, wie vor allem an § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG deutlich wird, eine normative Ordnung, die wie ein Gesetz auf die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einwirkt und deren Arbeitsverhältnisse gestaltet. Zum andern ist sie Ergebnis einer zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossenen Vereinbarung, deren Gegenstände aber nicht zwangsläufig in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen und jeweils für sich einen sinnvollen und in sich geschlossenen Regelungskomplex bilden können. Führt eine Teilkündigung als einseitige Ausübung eines Gestaltungsrechts einer Betriebspartei zu einer Störung des Ordnungsund Äquivalenzgefüges, so ist sie unzulässig; andernfalls ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. (Leitsatz der Redaktion)

BetrVG § 77 Abs. 5


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+++ Antragsänderung +++
BAG - LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Rostock
02.10.2007
1 ABR 79/06

Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 263
ZPO § 559 Abs. 1
ArbGG § 10
ArbGG § 83 Abs. 3
PostPersRG § 1 Abs. 1
PostPersRG § 4 Abs. 4


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+++ Kostenerstattung im Beschlussverfahren +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Herfurt
02.10.2007
1 ABR 59/06

Kostenerstattung im Beschlussverfahren

Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann vom Arbeitgeber die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies vorsehen. Die Verfahrenskosten sind kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.

GKG § 2 Abs. 2
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1
BGB § 280 Abs. 1
BetrVG § 2 Abs. 2


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+++ Anfechtung einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen arglistiger Täuschung. +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
25.01.2008
6 Sa 1820/07

Anfechtung einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen arglistiger Täuschung.

Ein Arbeitnehmer der sein Arbeitsverhältnis wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit mit Rücksicht auf die Erklärung des Arbeitgebers, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für ihn zu haben, selbst gekündigt hat, ist nicht deshalb zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt, weil der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt hätte, die Fremdvergabe der Tätigkeit eines anderen Bereichs einzuschränken, wie er es vier Monate später im Fall eines kurzfristig auf seinem Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbaren Mitarbeiters getan hat.

BGB § 123 Abs. 1
ArbGG § 67


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+++ Zeugnis +++
LAG Baden-Württemberg - ArbG Freiburg
29.11.2007
11 Sa 53/07

Erwähnung staatsanwaltlicher Ermittlungen im Zwischenzeugnis, Anspruch auf Zeugniskorrektur

1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Zwischenzeugnis für eine Krankenschwester ein gegen diese bei Zeugniserteilung noch laufendes Ermittlungsverfahren wegen Mordversuchs an Patienten zu erwähnen.

2. Ein Anspruch auf Entfernung des entsprechenden Zeugnishinweises besteht allerdings, aber auch nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren unangemessen derart verzögert, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vorliegt.

3. Die überlange Dauer des Ermittlungsverfahrens hat der Arbeitnehmer zunächst bei der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung geltend zu machen.


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+++ Amtsenthebung eines Ehrenamtlichen Richters wegen Teilnahme an Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung +++
LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
11.1.2008
1 SHa 47/07

Amtsenthebung eines Ehrenamtlichen Richters wegen Teilnahme an Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung

Auch ein außeramtliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters kann eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch das gezeigte Verhalten das Ansehen des ehrenamtlichen Richters in einem solchen Maße erschüttert wird, dass die Amtsführung in Mitleidenschaft gezogen wird und die Vertrauenswürdigkeit des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen wird. Zwar bilden weder die politischen noch die gewerkschaftlichen, religiösen oder sozialpolitischen Anschauungen einen Enthebungsgrund. Dagegen stellen die Teilnahme an Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung oder die Verfassungsorgane sowie der Aufruf zu Gewaltaktionen und ähnliches eine Amtspflichtverletzung dar.


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+++ Zustimmungsersetzung; Einstellung; Widerspruch; Befristung +++
Hessisches LAG - ArbG Frankfurt
21.08.2007
4 TaBV 63/07
Zustimmungsersetzung; Einstellung; Widerspruch; Befristung

Ein Verstoß gegen ein tarifvertragliches Verbot der Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt einen Widerspruch der Arbeitnehmervertretung gegen die Einstellung des betroffenen Arbeitnehmers auch dann nicht, wenn mit dem Verbot eine Kontigentierung der im Unternehmen befristet beschäftigten Arbeitnehmer bezweckt wird.

BetrVG § 99
TV PV DLH § 88
TV PV DLH § 89


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+++ Einigungsstelle; Interessenausgleich; Bestellung; Verhandlungsversuch; Betriebsrat; Mandat +++
Hessisches LAG - ArbG Darmstadt
17.04.2007
4 TaBV 59/07

Einigungsstelle; Interessenausgleich; Bestellung; Verhandlungsversuch; Betriebsrat; Mandat

Zur Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten genügt es, wenn der Betriebspartner, der die Bildung einer Einigungsstelle anstrebt, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat. Ein Dissens über den Umfang und die ausreichende Erfüllung der Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats steht der Bestellung einer Einigungsstelle über die Beratung eines Interessenausgleichs dann nicht entgegen.

BetrVG § 111
BetrVG § 112
ArbGG § 98


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+++ Einigungsstelle, Beschwerde; Arbeitnehmer; Rechtsanspruch +++
Hessisches LAG - ArbG Darmstadt
03.04.2007
4 TaBV 39/07

Einigungsstelle, Beschwerde; Arbeitnehmer; Rechtsanspruch

Eine Einigungsstelle über die Beschwerde eines Arbeitnehmers gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht zu bestellen, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer in einem Prozess zur Durchsetzung des Anspruchs Darlegungs- oder Beweisschwierigkeiten haben wird.

Ansprüche von Betriebsratsmitgliedern auf Arbeitsbefreiung zur Durchführung ihrer Aufgaben und auf betriebsübliche Vergütung im Sinne von § 37 Abs. 2 - 4 BetrVG sind echte Rechtsansprüche. Eine derartige Ansprüche betreffende Beschwerde kann deshalb nicht gegen den Willen des Arbeitgebers zum Gegenstand einer erzwungenen Einigungsstelle gemacht werden.

ArbGG § 98
BetrVG § 76
BetrVG § 85
BetrVG § 37 II


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+++ Zustimmungsersetzung; Einstellung; Befristung; Betriebsratsunterrichtung +++
Hessisches LAG - ArbG Frankfurt
31.07.2007
4 TaBV 35/07

Zustimmungsersetzung; Einstellung; Befristung; Betriebsratsunterrichtung

1. Eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats über die Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG erfordert die Angabe, ob sie unbefristet oder befristet durchgeführt und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt sie befristet werden soll.

2. Dasselbe gilt für die Unterrichtung über die vorläufige Durchführung der Maßnahme nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

3. Im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und im Verfahren über die vorläufige Durchführung der Maßnahme nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG setzt eine hinreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ebenfalls die Angabe voraus, ob Gegenstand des Verfahrens eine unbefristete oder eine zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete personelle Maßnahme ist.

BetrVG § 99
BetrVG § 100
PostPersRG § 24 ff
ZPO § 253

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+++ Postmindestlohnverordnung rechtswidrig +++
VG Berlin
Pressemitteilung
7. März 2008
4 A 439.07

Postmindestlohnverordnung rechtswidrig

Die Erstreckung des Mindestlohns auf die gesamte Branche Briefdienstleistungen ist rechtswidrig. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin heute entschieden. Geklagt hatten Unternehmen der PINbzw. TNT-Gruppe sowie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V. (BdKEP), ein Arbeitgeberverband von Konkurrenten der Deutschen Post AG. In der Sache ging es um einen Tarifvertrag, den der Arbeitgeberverband Postdienste e. V., hinter dem im Wesentlichen die Deutsche Post AG steht, mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen hatte. Er sieht für Briefzusteller einen Mindestlohn von 9,80 Euro (West) bzw. 9,00 Euro (Ost) vor. Demgegenüber sehen Tarifverträge zwischen dem BdKEP bzw. einer weiteren Arbeitgebervereinigung von Postkonkurrenten und der Gewerkschaft der Neuen Briefund Zustelldienste (GNBZ) einen Mindestlohn von 7,50 Euro (West) bzw. 6,50 Euro (Ost) vor; die GNBZ organisiert bei den Wettbewerbern der Post beschäftigte Arbeitnehmer und hat dort nach eigenen Angaben ca. 1.300 Mitglieder.

Die Tarifverträge bei den Postkonkurrenten erklärte die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Ergebnis für unbeachtlich, weil der zwischen Post und Verdi geschlossene Tarifvertrag auch für alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter seinen Geltungsbereich fallen, Anwendung finde. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht nun entschied. Denn damit habe der Minister die gesetzliche Ermächtigung überschritten, die nur Verordnungen erlaube, die (überhaupt) nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen.

Die Kammer ließ offen, ob die Klage von PIN und TNT auch wegen Verlet-zung von deren Rechten aus Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) auch deshalb begründet wäre, weil eine Vielzahl von Konkurrenten der Deutschen Post AG in ihrer Existenz bedroht wäre, wofür die Kammer aufgrund des derzeit bekannten Sachverhalts Anhaltspunkte sah.

Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Be-rufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil der 4. Kammer vom 7. März 2000 - VG 4 A 439.07


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+++ Arbeitnehmerentsendung +++
BAG - Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
21.11.2007
10 AZR 782/06

Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung

GG Art. 9 Abs. 3
GG Art. 20 Abs. 3
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (ArbeitnehmerEntsendegesetz - AEntG aF) vom 26. Februar 1996 idF der Änderungsgesetze vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2985) und 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) § 1


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+++ Geschlechtsbezogene Benachteiligung +++
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Oldenburg
14.08.2007
9 AZR 943/06

Geschlechtsbezogene Benachteiligung

Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts, wenn er bei Auswahlentscheidungen das Geschlecht des ausgeschlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei der Auswahl der angestellten Lehrkräfte, denen er ohne Änderung des Aufgabengebiets eine Besserstellung in Vorsor-geund Beihilfeangelegenheiten gewährt.

BGB § 611a
BGB § 612 in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung
AGG § 33
EG Art. 141
GG Art. 3


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+++ Bestimmtes Verringerungsverlangen - Arbeitszeit +++
BAG - LAG München - ArbG München
16.10.2007
9 AZR 239/07

Bestimmtes Verringerungsverlangen - Arbeitszeit

Konkretisiert der Arbeitnehmer sein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nicht auf einen bestimmten zeitlichen Umfang und räumt er dem Arbeitgeber kein Recht zur Bestimmung des Umfangs der Verringerung ein, so liegt kein Verringerungsverlangen iSv. § 8 Abs. 1 TzBfG vor.

TzBfG § 8
BEEG § 15
BGB § 145
GewO § 106
ZPO § 253
ZPO § 894


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+++ Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede +++
BAG - LAG Köln - ArbG Köln
14.08.2007
8 AZR 973/06

Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

BGB §§ 305c, 307, 309, 310, 611
EGBGB Art. 229 § 5
AGBG § 23 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung


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+++ Befristung einer Arbeitszeiterhöhung +++
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
08.08.2007
7 AZR 855/06

Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte.

BGB § 307
BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=6254
+++ Sonderkündigungsrecht bei selbständiger Tätigkeit +++
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Oldenburg
25.10.2007
6 AZR 662/06

Sonderkündigungsrecht bei selbständiger Tätigkeit

Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.

KSchG § 12
HGB § 60
HGB § 75a


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=6253
+++ Verjährung +++
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
07.11.2007
5 AZR 910/06

Verjährung - unzulässige Rechtsausübung

BGB aF §§ 196 ff.
BGB § 242
BGB § 611
BGB § 615
HGB § 64


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+++ Ausgleichsquittung - negatives Anerkenntnis +++
BAG - LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Ludwigshafen
07.11.2007
5 AZR 880/06

Ausgleichsquittung - negatives Anerkenntnis

Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach § 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor.

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 397


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+++ Annahmeverzugslohn nach einer Änderungskündigung +++
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Lingen
26.09.2007
5 AZR 870/06

Annahmeverzugslohn nach einer Änderungskündigung

1. Der Arbeitnehmer kann die Annahme einer zumutbaren Arbeit allein dadurch böswillig unterlassen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG), dass er ein im Zusammenhang mit einer Kündigung erklärtes Änderungsangebot nicht nach § 2 KSchG unter Vorbehalt annimmt.

2. Erklärt der Arbeitgeber anschließend eine Beendigungskündigung, ohne die auf der Änderungskündigung beruhende Arbeitsmöglichkeit weiter anzubieten, endet das böswillige Unterlassen mit Ablauf der Kündigungsfrist.

BGB §§ 242, 273, 298, 615 Satz 2, 812 Abs. 1 Satz 1, 814
KSchG §§ 2, 11 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 551


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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=6250
+++ Prozeßrecht +++
BAG - LAG Sachsen-Anhalt - ArbG Halberstadt
13.11.2007
3 AZN 414/07

Nachweis der Sitzungsöffentlichkeit

ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 165
ZPO § 547 Nr. 5


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+++ Prozeßkostenhilfe +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Herne
14.11.2007
3 AZB 26/07

Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe

ZPO § 121
ArbGG § 11 Abs. 2


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+++ Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Hagen
12.07.2007
2 AZR 716/06

Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

1. Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen.

2. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.

3. Die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX stellt eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.

KSchG § 1 Abs. 2
SGB IX § 84 Abs. 2


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+++ Massenentlassungen +++
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Braunschweig
12.07.2007
2 AZR 401/05

Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - verspätete Anträge und Vertrauensschutz

KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 17 Abs. 1


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+++ Bonuszahlung +++
BAG - Hessisches LAG - ArbG Frankfurt/Main
24.10.2007
10 AZR 825/06

Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

1. Ein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot, Vertragsklauseln klar und verständlich zu formulieren, liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag sich zu einer Bonuszahlung verpflichtet und im Widerspruch dazu in einer anderen Vertragsklausel einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung ausschließt. In einem solchen Fall ist die Bonusregelung nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Arbeitnehmer durch den Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Bonuszahlung benachteiligt wird.

2. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewinnund leistungsabhängige Bonuszahlung an ein an einem bestimmten Stichtag ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

3. Eine Stichtagsregelung, die unabhängig von der Höhe der Bonuszahlung den Arbeitnehmer bis zum 30. September des Folgejahres bindet, ist zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 BGB und ist deshalb unwirksam.

4. Es bleibt unentschieden, ob bei der Inhaltskontrolle von Bindungsklauseln zwischen Stichtagsund Rückzahlungsklauseln zu differenzieren ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen nicht zwischen Kündigungen differenzieren, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers fallen, und ob bei Sonderzahlungen, die mindestens 25 % der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen, Stichtagsoder Rückzahlungsklauseln zulässig sind.

GG Art. 12
BGB §§ 157, 242, 305c, 306, 307


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=6245
+++ Altersteilzeit +++
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Freiburg
08.08.2007
7 AZR 605/06

Altersteilzeit - Befristung - Überraschende Klausel - Transparenzgebot

BGB § 305c Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 3
BGB § 310 Abs. 4
TzBfG § 21


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=6244